Davor Brcic, Syndikusrechtsanwalt, Volksbank in der Region eG, Tübingen
I. Einleitung
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) hat am 29.05.2020 die endgültige Fassung ihrer „Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung“ („Guidelines on loan origination and monitoring“ – nachstehend auch als EBA-Leitlinien bezeichnet) veröffentlicht. In der Praxis beutet dies, dass unmittelbar von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Institute die Anforderungen der Leitlinien ab dem 30.06.2021 stufenweise umzusetzen haben.[1] Die vollständige Umsetzung der EBA-Leitlinien bis 30.06.2024 ist für alle unmittelbar beaufsichtigten Institute verpflichtend.[2] Für von der BaFin beaufsichtigte Kreditinstitute zeichnet sich die Umsetzung derselben mit der 7. MaRisk-Novelle ab. Die EBA beabsichtigt mit den EBA-Leitlinien die Kreditvergabestandards so weit zu konkretisieren, dass ein erneuter Anstieg des Volumens an ausfallgefährdeten Krediten verhindert werden kann.[3] [...]
Beitragsnummer: 19533