Dienstag, 25. Januar 2022

Die Sanierungsmoderation als Schutzschild

Die Sanierungsmoderation nach §§ 94 ff. StaRUG kann Gläubi-gerbanken einen sicheren Hafen bieten.

Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Partner von FLÖTHER & WISSING Rechtsanwälte ● Insolvenzverwaltung ● Sanierungskultur.

Die Sanierung nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (kurz: StaRUG, eingeführt mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vom 22.12.2020, BGBl. I S. 3256.)

Die bisher bekannten Sanierungsverfahren der Insolvenzordnung sind als Gesamtvollstreckungsverfahren konzipiert. Sie haben die Situation vor Auge, dass sich der Schuldner bereits in einer handfesten wirtschaftlichen Krise befindet. Aufgrund des Gläubigerschutzes ist es geboten, den Verfahrensablauf weitgehend in die Hände der Gläubiger zu legen. Von dieser starken Ausrichtung auf Gläubigerinteressen rückt der Gesetzgeber nun mit dem neuen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen ab. Dieses bietet im Wesentlichen zwei neue Sanierungsverfahren, nämlich als Herzstück die Sanierung durch einen Restrukturierungsplan (vgl. Teil 2, Kap. 1 StaRUG) sowie die Sanierung mithilfe der Sanierungsmoderation (vgl. Teil 3 StaRUG), die bestenfalls in einem konsensualen Sanierungsvergleich mündet. Während ersterer im Rahmen eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Abstimmungsverfahrens mit Gläubigermehrheit angenommen werden kann, handelt es sich bei letzterem um ein Mediations- und Vergleichsverfahren, welches einen Konsens der Beteiligten erfordert (vgl. dazu Swierczok/Schubert in: Flöther, StaRUG, Vorb. Vor §§ 94–100 Rn.1). Der Paradigmenwechsel zu einem schuldnergetriebenen Verfahren wird dadurch gerechtfertigt, dass die neuen Verfahren den Schuldner zeitlich vor der handfesten Liquiditätskrise dazu motivieren sollen, ein Sanierungsverfahren einzuleiten. Sie sind damit einem Insolvenzverfahren vorgelagert und haben einen gewissen Abstand zu diesem. Das Restrukturierungsverfahren kann zur Anwendung kommen, wenn der Schuldner nur drohend zahlungsunfähig (§ 18 InsO) ist. Die Sanierungsmoderation kann sogar noch früher anknüpfen. Sie erfordert nur allgemein finanzielle oder wirtschaftliche Schwierigkeiten (vgl. § 94 Abs. 2 StaRUG). Es wird also eine Situation vorausgesetzt, in der vorerst noch ausreichend Liquidität für die vollständige Gläubigerbefriedigung vorhanden ist. Aus diesem Grund erachtet der Gesetzgeber eine strenge Lenkung des Verfahrens durch die Gläubiger nicht für notwendig. Es wird als wertungsgerecht befunden, das Verfahrensschicksal in die Hände des Schuldners zu legen.

Risiken der schuldnergesteuerten Sanierung

Häufig resultieren Liquiditätskrisen aus falschen Managemententscheidungen des Schuldners. Wenn dieser in einem solchen Fall auch noch mit der Behebung seiner selbstverursachten Krise beauftragt wird, kann das schnell zu einem unbeholfenen Weiterwirtschaften führen. Damit die Gläubiger von der Mitwirkung an Sanierungsbemühungen überzeugt werden können, ist es zuerst und grundlegend notwendig, dass sie dem Schuldner vertrauen. In der Praxis haben die Gläubiger oftmals keine Möglichkeit, Einblicke in die relevanten Geschäftsunterlagen und ein Verständnis für die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu erlangen. Es besteht die Gefahr, dass das vom Schuldner erstellte Sanierungskonzept Sachverhalte oder Einschätzungen zugrunde legt, die nicht der Wirklichkeit entsprechen. Das öffnet Tür und Tor für Missbrauch.

Besser ist es, einen objektiven Dritten als neutrale Kontrollinstanz ins Boot zu holen, der die Sanierungsverhandlungen mediativ begleiten kann.

Selbst wenn der Schuldner im Einzelfall das uneingeschränkte Vertrauen der Gläubiger genießt, droht noch von anderer Seite ein Risiko. Wenn die vorinsolvenzliche Sanierung scheitert und in einer Folgeinsolvenz mündet, kann der Insolvenzverwalter gegebenenfalls Insolvenzanfechtungsansprüche geltend machen. Diese kommen immer dann in Betracht, wenn eine Rechtshandlung vorliegt, die die übrigen Gläubiger benachteiligt. Besteht auf beiden Seiten positive Kenntnis von der Krise – wie dies bei einer Sanierung zwangsläufig der Fall ist – kommt ein bunter Blumenstrauß an Anfechtungsansprüchen in Betracht. Der Fokus des späteren Insolvenzverwalters kann sich insofern auf die Sanierungsbeiträge richten.

Es erscheint auf den ersten Blick verwunderlich, dass derjenige, der sich zur Rettung des Schuldners bereit erklärt hat, nun im Nachgang zur Kasse gebeten wird. Dem liegt aber die gesetzgeberische Überlegung zugrunde, dass die Sanierenden all jene Gläubiger benachteiligt haben, die erst nach der Sanierung mit dem Schuldner in Geschäftsbeziehung getreten sind. Der Vorwurf kann sein, dass die Sanierungsbeiträge die materielle Insolvenz des Schuldners verzögert haben und die Marktbereinigungsfunktion des Insolvenzrechts nicht greifen konnte. Dass dem Ganzen ein eigentlich anerkennenswertes Motiv zugrunde lag, bleibt außer Betracht. Die Insolvenzanfechtung kann also zu erheblichen Schäden bei den Sanierungsakteuren führen. Das hat zur Konsequenz, dass immer dann, wenn ein Schuldner unter Offenbarung eines zukünftigen Liquiditätsengpasses an eine Bank herantritt, bei dieser alle Alarmglocken schrillen sollten und Vorsicht geboten ist. 

Vorzugswürdig ist, auch eine konsensuale außergerichtliche Sanierung insolvenzfest zu gestalten.

Lösungsansatz: Beauftragung eines Sanierungsmoderators

Neuerdings bietet es sich aus Sicht der Gläubiger an, auf eine Sanierungsmoderation zu drängen. Dieses Verfahren wurde mit den StaRUG neu geschaffen. Gemäß § 94 Abs. 1 StaRUG bestellt das Gericht auf Antrag des Schuldners einen geschäftskundigen und unabhängigen Sanierungsmoderator, wenn sich der Schuldner in wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten befindet. Das Verfahren kann bei nahezu allen frühzeitigen Sanierungsversuchen zur Anwendung kommen. Der Sanierungsmoderator als unabhängige, dritte Person vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern und unterstützt den Schuldner. Dabei hilft er, die Gläubigerinteressen im Blick zu behalten und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemeinschaftlich einer Lösung zuzuführen. Er hat gem. § 96 Abs. 2 StaRUG Einblick in die Bücher und Geschäftsunterlagen des Schuldners und kann das Sanierungskonzept auf Plausibilität prüfen. Wenn der Moderator zusätzlich noch Expertise im Sanierungsrecht hat, kann er einen erheblichen Beitrag zur Effektivierung des Verfahrens leisten und die Wahrscheinlichkeit eines positiven Verfahrensausgangs für alle Beteiligten erhöhen, indem er die Perspektiven auslotet und die Interessen der Beteiligten moderiert. Der Schuldner hat das uneingeschränkte Vorschlagsrecht hinsichtlich der Person des Moderators und kann diesen „mitbringen“. Die Gläubiger können durch ihre Sanierungsbereitschaft selbst indirekt Einfluss auf die Person des Sanierungsmoderators nehmen. Der Schuldner wird sich einer Obstruktionsandrohung in der Regel beugen.

Die Sanierungsmoderation soll auf die Verabschiedung eines Sanierungsvergleiches hinwirken. Dabei handelt es sich um einen Sanierungsvertrag, der allseitiger Zustimmung der Beteiligten bedarf. Die Erstellung liegt in den Händen des Schuldners. Durch den Sanierungsmoderator wird aber sichergestellt, dass der Sanierungsvergleich rechtlich auf festen Füßen steht und ein fairer Interessenausgleich gefunden wird. Die Gläubiger können den Angaben des Schuldners fortwährend Vertrauen schenken und ihre Sanierungsentscheidung auf sein Vorbringen stützen, da sie einen neutralen Dritten als Korrektiv eingeschaltet wissen.

Die Annahme des Sanierungsvergleiches kann nur im Akkord erfolgen. Die Überstimmung von Akkordstörern ist nicht vorgesehen. Zunächst die Sanierungsmoderation als kostengünstige Möglichkeit zum Ausloten der Haltung der Gläubiger zu einer Restrukturierung in Anspruch zu nehmen, ist dennoch in jedem Fall empfehlenswert. Denn das Verfahren kann durch Anzeige gegenüber dem Restrukturierungsgericht nahtlos in ein Restrukturierungsverfahren samt Überstimmungsmöglichkeiten für dissentierende Gläubiger überführt werden. Prozesstaktisch ist es in vielen Fällen für die obstruierenden Gläubiger also sinnvoll, ihre Blockade fallen zu lassen und für den Sanierungsvergleich zu stimmen, sobald sich abzeichnet, dass der Restrukturierungsplan die ausreichende Mehrheit der Gläubiger hinter sich vereint. Von Vorteil ist außerdem, dass das Verfahren vergleichsweise günstig ist und dadurch wenig Liquidität verloren geht. 

Der für die Gläubigerseite wohl größte Vorteil liegt indes in der Möglichkeit, alle Sanierungsbeiträge insolvenzfest zu gestalten. Der Safe Harbour kann gem. § 97 Abs. 1 StaRUG erreicht werden, wenn der Schuldner die gerichtliche Bestätigung des Sanierungsvergleiches beantragt. Durch einen solchen Beschluss genießt der Sanierungsvergleich gem. § 97 Abs. 3 StaRUG die Anfechtungsprivilegien des § 90 StaRUG im Falle einer Folgeinsolvenz. So lassen sich die Risiken eindämmen. Die Gläubiger sollten in jedem Fall auf eine gerichtliche Bestätigung drängen, selbst dann, wenn sich bereits außergerichtlich ein Akkord der Gläubiger erreichen ließe. Nur wer die Sanierungsmoderation in Anspruch nimmt, kann sich gegen ein künftiges Scheitern dieser konsensualen Sanierung absichern.

 

PRAXISTIPPS

  • Die Figur des Sanierungsmoderators ist imstande, zu einer Vertrauensperson für Gläubigerbanken zu werden.
  • Die Sanierungsmoderation hilft, kostengünstig einen Status quo der Sanierungschancen des Schuldners zu erhalten. Damit können bereits zu einem frühen Zeitpunkt die Leitplanken für eine Sanierung auch mittels anderer Sanierungsverfahren geschaffen werden. 
  • Die Gläubiger bekommen vertieften Einblick und können so Vertrauen für eine Sanierung aufbauen. Der Sanierungsmoderator wird für die Gläubiger zu einer Vertrauensperson.
  • Selbst im Vergleich zur außergerichtlichen, konsensualen Sanierung bietet die Sanierungsmoderation Vorteile im Hinblick auf Anfechtungsrisiken in der Folgeinsolvenz und sollte daher in jedem Fall bevorzugt in Anspruch genommen werden.

Beitragsnummer: 19542

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