Mittwoch, 23. März 2022

Nachhaltigkeitspräferenzen: Was Anlageberater tun müssen/nicht dürfen

Neue Anforderungen an die Kundenexploration für Anlageberater und Portfoliomanager in Wertpapierfirmen ab dem 02.08.2022

Stefan Frisch, Director, IPB Compliance, Tätigkeitsschwerpunkt, Deutsche Bank AG

 

Ab dem 02.08.2022[1] gilt für Anlageberater und Portfoliomanager in Wertpapierfirmen, aber auch der IDD unterfallende Versicherungsvermittler[2] eine neue Zeitrechnung. Bei der Kundenexploration sind dann nicht nur mehr wie bisher Kenntnisse und Erfahrungen und finanzielle Verhältnisse zu erheben, nein, es müssen dann auch die sog. Nachhaltigkeitspräferenzen der (potenziellen) Kunden erfragt werden. Um unlautere Verkaufspraktiken und Greenwashing zu verhindern, dürfen dann Finanzinstrumente nicht als den individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend empfohlen oder einschlägige Handelsentscheidungen getroffen werden, wenn diese Finanzinstrumente den Präferenzen nicht entsprechen.[3] Die ESMA und die NCAs sehen Greenwashing „as a main supervisory risk“ im Rahmen der Sustainable Finance Roadmap 2022–2024.[4] 

 

I. Nachhaltigkeitspräferenzen im geopolitischen Umfeld

Seit dem 24.02.2022 blickt die Welt verstört auf den völkerrechtswidrigen[5] Krieg Russlands gegen die Ukraine. Es wird befürchtet, der Krieg könnte auch die Klimapolitik zerstören. Es besteht ein fataler Zusammenhang zwischen Frieden, Wohlstand und der Bereitschaft zum Umweltschutz, sie bedingen einander.[6] Am 02.02.2022 hatte die EU-Kommission den Entwurf zu einem ergänzenden delegierten Rechtsakt[7] zum Klimaschutz genehmigt, der unter strikten Bedingungen (Art. 10 (2) TR[8]) bestimmte Kern- und Gasenergietätigkeiten in die Liste der nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten aufnimmt, die unter die EU-Taxonomie fallen.[9] Dieser Rechtsakt baut auf den in der Mitteilung der Kommission vom 21.04.2021[10] eingegangenen Verpflichtungen und einer spezifischen Beurteilung der Kernenergie vom März 2021, dem Joint Research Centre (JRC) Report, auf, der kritisch aufgenommen wurde. Das deutsche Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) unter Mitarbeit des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) hatte kritisiert[11], der JRC-Bericht betrachte die Folgen und Risiken der Kernenergienutzung für Mensch und Umwelt sowie für nachfolgende Generationen nur unvollständig oder spare diese in seiner Bewertung aus. Prinzipiell sei festzustellen, dass das Problem der Entsorgung radioaktiver Abfälle bereits durch frühere Generationen auf heute verschoben wurde und zwangsläufig vielen weiteren Generationen erhalten bleiben werde. Das vom JRC beschriebene Prinzip der (Zitat) „no undue burdens for future generations” (S. 205 ff.) sei damit bereits (nicht heilbar) verletzt, die DNSH-Hürde bereits verletzt. Die Erzeugung großer Mengen gefährlicher Abfälle würde über Jahrzehnte ohne existierende und wirksame Entsorgungslösung fortgesetzt. Zwar hatten die EU-Länder schon lange über den „grünen” bzw. Übergangs-Charakter von Kern- bzw. Gasenergie gestritten, wobei Frankreich der Kern-, Deutschland der Gasenergie zuneigte. Das kostet Glaubwürdigkeit.[12] [...]
Beitragsnummer: 19563

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