Elmar Scholz, Chief Compliance Officer, Abteilungsleiter Compliance, Prävention gegen Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung/sonstige strafbare Handlungen, Compliance, Spezialthemen (z. B. FATCA, QI), Sparkasse am Niederrhein
I. Einleitung
Mit Wirkung vom 08.06.2021 hat die BaFin ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise –Besonderer Teil für Kreditinstitute (BaFin-AuA-BT-KI) in Kraft gesetzt. Lediglich für den Punkt 1. – Herkunft der Vermögenswerte bei Bartransaktionen außerhalb und innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung wurde eine Übergangsfrist zur Umsetzung bis zum 08.08.2021 eingeräumt.
Mehr oder weniger parallel wurde das Geldwäschegesetz (GwG) durch das Transparenz-Finanzinformations-Gesetz Geldwäsche mit Datum 01.08.2021 novelliert. Wenngleich hierbei der Schwerpunkt bei den Änderungen zum Transparenzregister lag, ist die Einführung des neuen § 3a GwG „Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse“ für die Verpflichteten von Bedeutung. Obwohl gerade die Kreditwirtschaft bereits seit vielen Jahren den risikobasierten Ansatz anwendet (siehe Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK und der BaFin), so vermag die Darlegung im GwG selbst durchaus einen höheren Stellenwert zum Ausdruck bringen.
Es war daher überlegenswert, den bereits bestehenden institutsindividuellen risikobasierten Ansatz – insbesondere in technischer Hinsicht – zu validieren, dies letztlich auch vor dem Hintergrund der BaFin-AuA-BT-KI Punkt 1.2.
Da die meisten Kreditinstitute ihre Zahlscheingeschäfte entweder ganz eingestellt oder auf max. 999,99 begrenzt haben, wird der Punkt 1.1 der BaFin-AuA-BT-KI (Bareinzahlungen > 2.500,00 € außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung) in diesem Beitrag nicht weiterbetrachtet. Auch wäre eine Umsetzung durch Einziehung der entsprechenden Obergrenze einfach umzusetzen.
II. Schritt 1: Risikobasierter Ansatz auf Basis der Kundenrisiko-Scorecard
1. Ausgangslage [...]
Beitragsnummer: 19571