Dienstag, 30. April 2019

Musterfeststellungsklage gegen Mercedes Benz Bank AG abgewiesen

Sabine Kröger, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht, SKW Schwarz Rechtsanwälte, München

Mit Urteil vom 20.03.2019, Az.: 6 MK 1/18, hat das OLG Stuttgart – unter Zulassung der Revision zum BGH – die bundesweit erste Musterfeststellungsklage wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage (vgl. §§ 606 BGB ff.) ist seit dem 01.11.2018 in Kraft.

Das OLG Stuttgart hat in dem Rechtsstreit der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Mercedes Benz Bank AG um Autokreditverträge und Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit dem „Darlehenswiderrufs-Joker“ (siehe näher hierzu die Bekanntmachungen im Musterfeststellungsklagenregister unter www.bundesamtjuistiz.de), die Musterfeststellungsklage als unzulässig gem. § 606 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abgewiesen, da die klagende Schutzgemeinschaft aus Sicht des Gerichts keine qualifizierte Einrichtung i. S. d.

§ 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO und damit nicht klagebefugt ist, stellvertretend für Verbraucher ein derartiges Verbandsklageverfahren zu führen.

Die Schutzgemeinschaft habe insbesondere nicht belegen können, dass sie mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder hat (vgl. § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Denn die von dem Verein behaupteten als „Internetmitglieder“ bezeichneten Personen seien keine „Mitglieder“ i. S. d. gesetzlichen Bestimmungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle nämlich durch die gegenüber der Eintragung in die Liste nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG „strengeren“ Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ZPO zur Klagebefugnis vor allem sichergestellt werden, dass keine sachwidrigen oder missbräuchlichen Musterfeststellungsklagen erhoben werden (BT-Drs. 19/2.439, S. 16). Musterfeststellungsklagen sollen ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur im Interesse betroffener Verbraucher und nur von Organisationen erhoben werden können, welche aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit und der Herkunft ihrer finanziellen Mittel die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und keine Anhaltspunkte für Missbrauch bieten. Aus diesen Erwägungen und aus ihrer Umsetzung im Gesetz folge, dass der Begriff des „Mitglieds“ nur von Vereinsmitgliedern erfüllt sein könne, die qua organschaftlicher Rechte in relevanter Weise auf Verhalten und Geschicke des Vereins Einfluss nehmen können. Daher müssten im konkreten Fall die „Internetmitglieder“ bei der Zählung unberücksichtigt bleiben; deren Rechte und Pflichten seien nämlich nicht ernsthaft von Beziehern kostenpflichtiger Newsletter auf Abonnements-Basis zu unterscheiden.

Zudem fehle es an der Klagebefugnis, da der Verein in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben nicht Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahrnehme (vgl. § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO). Denn nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/2439, S. 23) solle mit diesem Erfordernis sichergestellt werden, dass eine Einrichtung nicht vorwiegend Musterfeststellungsklagen erhebt. Die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen dürfe auch in der gelebten Praxis der Einrichtung nur eine untergeordnete Rolle spielen. Dies sei aber bei der Schutzgemeinschaft nicht der Fall. Denn diese selbst habe im Rahmen des Verfahrens dargelegt, dass ihre Tätigkeiten ganz überwiegend darin bestünden, insbesondere durch Analyse der AGB von Kreditinstituten mögliche Rechtsverstöße in den AGB zu identifizieren, die betreffenden Institute anschließend abzumahnen und die Auffassung des Vereins von der Fehlerhaftigkeit der AGB in der Folge gerichtlich durchzusetzen.

SEMINARTIPP

19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.10.–22.10.2019, Heidelberg



Weiter mangle es an der Klagebefugnis, da sich nicht feststellen lasse, dass der Verein Musterfeststellungsklagen entgegen den Voraussetzungen des Gesetzes nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erhebe (vgl. § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO). Mit dieser Voraussetzung solle eine kommerzielle Klageindustrie oder missbräuchliche Klageerhebung zur Gewinnerzielung verhindert werden (BT-Drucks. 19/2439, S. 23). Dabei bestehe Gewinnerzielungsabsicht nicht nur dann, wenn durch Musterfeststellungsklagen unmittelbar bei der klagenden Einrichtung selbst Gewinne entstehen, sondern auch dann, wenn die fraglichen Gewinne bei den Mitgliedern der Einrichtung entstehen. Eine Gewinnerzielung lasse sich daher bei der Schutzgemeinschaft nicht ausschließen, da zahlreiche Angehörige – darunter auch Rechtsanwälte – der Kanzleien der Prozessbevollmächtigten des Vereins zugleich Mitglieder des Vereins seien. Es lasse sich dann regelmäßig nicht ausschließen, dass die vom Verein geführten Verfahren nicht (nur) im Verbraucherschutzinteresse, sondern (auch) im Gewinninteresse seiner anwaltlichen, vom Verein mandatierten Mitglieder initiiert werden. Bei der Schutzgemeinschaft sei in dem Zusammenhang auch die Größenordnung der zu vergebenden Mandate zu berücksichtigen. Hinzu komme die Tatsache, dass an den Mitgliederversammlungen regelmäßig nur eine geringe Zahl von Mitgliedern teilnimmt, so dass der Einfluss der an den Versammlungen teilnehmenden anwaltlichen Mitglieder des Vereins auf die Entscheidungen der Mitgliederversammlung auf der Hand liege. Ebenso sei die Tatsache zu beachten, dass der Verein im Zeitpunkt der Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Schaffung der Musterfeststellungsklage auch nach eigenem Vortrag keine 350 Mitglieder hatte und rund 30 Angehörige – darunter Rechtsanwälte – jedenfalls einer der vom Verein im Musterfeststellungsverfahren bevollmächtigten Kanzleien dem Verein beigetreten sind, um die Mitglieder-Grenze zur Erreichung der Klagebefugnis zu überschreiten. Denn diese Vereinsmitglieder würden sich unmittelbar eine weitere Einnahmequelle erschließen, wenn der Verein durch ihren Beitritt künftig auch Musterfeststellungsklagen erheben könnte. Hinzu komme der angesichts der medialen Wirkung von Musterfeststellungsverfahren unmittelbar geldwerte Marketingeffekt derartiger Klagen für Verbraucherschützerkanzleien.

PRAXISTIPPS

  • Das OLG Stuttgart liegt mit seiner Entscheidung auf der Linie des Beschlusses des OLG Braunschweig vom 12.12.2018 (Az.: 4 MK 2/18; Revision unter BGH, Az.: XI ZB 1/19), mit welchem das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Volkswagen Bank GmbH mit vergleichbaren Anträgen ebenfalls mangels Klagebefugnis der Schutzgemeinschaft in einem Verfahren um den „Widerrufs-Joker“ von Autokreditverträgen abgelehnt hatte.
  • Es ist zu begrüßen, dass die Oberlandesgerichte in ihren beiden Entscheidungen die strengen Anforderungen des Gesetzgebers an die Klagebefugnis einer Musterfeststellungsklage entsprechend berücksichtigt haben, um missbräuchliche Klagen und die Auswüchse einer Klageindustrie zu verhindern.
  • Das neue Produktrisiko „Musterfeststellungsklageverfahren“ ist jedenfalls im „Darlehenswiderrufsrecht“ nicht allein vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entscheidungen für Kreditinstitute derzeit als gering einzustufen. Das vom Gesetzgeber erkannte „rationale Desinteresse“, das einen Verbraucher dazu verleiten könnte, bei Bagatellschäden untätig zu bleiben und welchem die Musterfeststellungsklage als einfacher Weg der Anspruchssicherung entgegenwirken soll, stellt sich angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Vorteile eines Darlehenswiderrufs nicht. Das heißt, der Verbraucher wird in derartigen Fällen ohnehin regelmäßig seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen, wie auch die Masse an Gerichtsverfahren in den vergangenen Jahren gezeigt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Prozessrisiko (wie im Darlehenswiderrufsrecht ganz regelmäßig) ohnehin von den dahinterstehenden Rechtschutzversicherungen getragen wird.
  • Deutlich höheres Risikopotential dürfte dem neu geschaffene Klageinstrument des kollektiven Rechtsschutzes allerdings künftig dann zukommen, wenn tatsächlich ein „rationales Desinteresse“ des betroffenen Verbrauchers vorliegt und er sich zunächst ohne finanzielles Risiko einem von einer tatsächlich qualifizierten Einrichtung - wie z.B. einer Verbraucherzentrale (vgl. die unwiderlegliche Vermutung der Klagebefugnis nach § 606 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - geführten Verfahren kostenlos mittels wenig zeitaufwendiger Registrierung beim Bundesamt für Justiz unter Verwendung der auf dessen Homepage bereit gehaltenen Formulare anschließen kann. Zu denken ist dabei beispielsweise an Verbandsklagen zur Feststellung der Unwirksamkeit von Bankentgeltklauseln.


Beitragsnummer: 1961

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