Mittwoch, 16. Februar 2022

Zulässigkeit von Verwahrentgelten

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

Während das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 28.10.2021 (vgl. hierzu Edelmann, BTS Ausgabe 2021/Januar 2022, S. 130 f.) die Einführung eines Verwahrentgelts im Bestandsgeschäft durch einseitige Änderung des Preis- und Leistungsverzeichnisses für AGB-rechtlich unwirksam erklärt hat (so wohl auch LG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.12.2021, Az. 12 O 34/21, bisher n. V.), entschied das Landgericht Leipzig in seinem Urteil vom 08.07.2021, Az. 05 O 640/20 (vgl. hierzu Edelmann, BTS Ausgabe Juli/August 2021, S. 75 f.), dass die Einführung von Verwahrentgelten bei Neuabschluss von Giroverträgen sowie bei Wechsel des Girokontomodells durch Unterzeichnung einer „individuellen“ Vereinbarung als Hauptpreisabrede AGB-rechtlich nicht überprüfbar und zudem weder überraschend noch intransparent und damit wirksam ist. 

Nunmehr hat das Oberlandesgericht Dresden in seinem Beschluss vom 18.01.2022, Az. 8 U 1389/21, darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, durch einstimmigen Beschluss die gegen vorstehendes Urteil des Landgerichts Leipzig eingelegte Berufung zurückzuweisen, weil diese offenkundig keine Aussicht auf Erfolg habe. Zur Begründung weist das Oberlandesgericht Dresden zunächst darauf hin, dass der Girovertrag u. a. auch Zahlungsdiensterahmenvertrag i. S. v. § 675f Abs. 2 BGB ist, dessen Hauptleistungspflichten, soweit das Girokonto Zahlungsdiensterahmenvertrag ist, die vom Geldinstitut als Zahlungsdienstleister regelmäßig zu erbringenden Zahlungsdienste sind. 

Hieran anschließend erinnert das Oberlandesgericht Dresden mit überzeugender und zutreffender Begründung daran, dass der Girovertrag daneben auch weitere Bankdienstleistungen wie die Nutzung von Kreditkarten oder die unregelmäßige Verwahrung umfassen kann und dass die hiermit verbundene Darlehens- und Verwahrfunktion für den Girovertrag auch nach Inkrafttreten des Zahlungdiensterechts charakteristisch und typenprägend ist (so auch BGH-Urteil v. 18.06.2019, Az. XI ZR 768/17, Rn. 26). In diesem Zusammenhang führt das Oberlandesgericht Dresden weiterhin ebenso zutreffend wie überzeugend aus, dass die Beschränkung des eigentlichen Zahlungsdiensterahmenvertrages auf Zahlungsdienste gem. § 675c Abs. 1 BGB der Einordnung von Tätigkeiten, die bspw. keine Zahlungsdienste sind bzw. als Nebenpflichten auf einem solchen beruhen, als unselbständige Vertragsbestandteile des Zahlungsdiensterahmenvertrages nicht entgegenstehen würden. Vielmehr würden selbständige Zusatzvereinbarungen über Leistungen, die selbst, wie z. B. die unregelmäßige Verwahrung von Kontoguthaben, keine Zahlungsdienste sind, denjenigen Regelungen unterliegen, denen sie auch ohne Verknüpfung mit einem Zahlungsdiensterahmenvertrag unterliegen würden und damit vorliegend dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (so im Ergebnis auch BGH, a. a. O.). 

Dies zu Grunde legend hält das Oberlandesgericht dann fest, dass es hiernach auch bei einem Girovertrag möglich und zulässig ist, ein Verwahrentgelt zu vereinbaren, wobei dieses Entgelt dann den Preis für die unregelmäßige Verwahrung darstellt und damit eine Hauptpreisabrede, die nach der anerkannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs AGB-rechtlich nicht überprüfbar und daher wirksam ist. 

In diesem Zusammenhang verweist das Oberlandesgericht Dresden ergänzend noch darauf, dass, anders als teilweise in der Literatur vertreten, auch bei der unregelmäßigen Verwahrung die Vereinbarung eines Verwahrentgelts möglich ist, auch wenn dies gesetzlich nicht von vorneherein so vorgesehen sei. 

Schließlich hebt das Oberlandesgericht Dresden hervor, dass der Qualifizierung als Hauptpreisabrede entgegen der vom Landgericht Berlin in vorstehendem Urteil vertretenen Meinung auch nicht entgegenstehe, dass es sich beim Zahlungsdienstevertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag höherer Art handelt, für den die Vorschusspflicht nach § 669 BGB gilt und daher ein Girovertrag nicht ohne Verwahrfunktion abgeschlossen werden könne. Denn eine entsprechende Vorschusspflicht bedeutet keinesfalls, dass ein Girokonto dauerhaft in einem erheblichen Plus geführt werden könne, wobei die im Streitfall relevante Freigrenze diesem Aspekt ausreichend Rechnung tragen würde (so auch Freitag mit umfassender Begründung, JZ 2022, S. 132 ff.).

 

PRAXISTIPP

Nachdem die Entscheidung des Landgerichts Berlin auf dem Hauptargument fußt, dass die Verwahrung des Kapitals durch die Bank nur eine zwingend erforderliche Nebenleistung aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag darstellt, ohne die keine Zahlungsverkehrstransaktionen im Rahmen des Zahlungsdiensterahmenvertrages möglich sei, diese Rechtsauffassung wiederum entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts Dresden der Rechtsnatur von Giroverträgen nicht gerecht wird, da die Verwahrung des Geldes beim Girovertrag eine eigenständige Hauptleistung darstellt, die mit der Pflicht zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen gleichrangig ist (so auch Freitag, JZ 2022, S. 132 ff.), muss das Verwahrentgelt als Preis für die Verwahrung des Geldes angesehen werden und damit als eine AGB-rechtlich nicht überprüfbare wirksame Entgeltregelung.

Es bleibt zu hoffen, dass das Kammergericht Berlin, welches sich mit der gegen das Urteil des Landgerichts Berlin eingelegten Berufung befasst, ebenfalls erkennt, dass der Girovertrag neben dessen zahlungsdiensterechtlichen Elementen noch weitere Leistungen der Bank beinhaltet, die selbst nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht dem Zahlungsdiensterecht unterliegen, sondern, wie beim Verwahrentgelt, den Regelungen der unregelmäßigen Verwahrung und dass es sich hierbei um Hauptleistungspflichten im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses handelt, für die das Kreditinstitut ein Entgelt verlangen kann.


Beitragsnummer: 20582

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