Donnerstag, 20. Oktober 2022

Erste Erfahrungen mit dem StaRUG aus der Bankpraxis

Verfahrensweg, Gruppenbildung und Abstimmungsprocedere

Liv Kaeßmann, BA Frankfurt School, Firmenkundenbetreuung, Commerzbank, 

Alexandra Varenhold, BA Frankfurt School, Private Banking, Kreissparkasse Walsrode, 

Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Bank- und Finanzmanagement, Hochschule Emden/Leer

 

I. Restrukturierungsverfahren nach StaRUG

Zum 01.01.2021 ist das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, „StaRUG“) in Kraft getreten.[1] Mit den dortigen Regelungen sollen Möglichkeiten der Restrukturierung insbesondere von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen geschaffen werden. Die Zielrichtung der Restrukturierung nach dem StaRUG richtet sich primär am Schuldner bzw. an den Anteilseignern aus, daneben an den Gläubigern sowie den Arbeitnehmern und soll den Gesamtwert des betroffenen Krisenunternehmens erhalten. Banken werden mit dieser Verfahrensart in der Zukunft unter Umständen häufiger zu tun haben.

Mit dem StaRUG hat der Gesetzgeber gesetzliche Verfahrenswege geschaffen, um „vorinsolvenzliche“ Restrukturierungen durchzuführen, die eine Insolvenz vermeiden sollen. Mit dem StaRUG sind seit dem 01.01.2021 daher Restrukturierungen außerhalb der Insolvenz möglich. Es besteht eine direkte Konkurrenz zur sogenannten „außergerichtlichen Sanierung“, die unverändert in der Praxis angewandt und oft von Banken unterstützt wird. Jedoch grenzen sich Restrukturierungen nach StaRUG von der freien bzw. außergerichtlichen Sanierung ab, zu der die MaRisk in BTO 1.2.5 „Behandlung von Problemkrediten“ Kernsätze für die beaufsichtigte Finanzindustrie enthalten[2], da diese optional unter weitgehender Einbindung eines Restrukturierungsgerichts ablaufen können. [...]
Beitragsnummer: 20620

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