Lutz G. Sudergat, Leiter Marktfolge Kredit und Chefsyndikus der KSK Verden
I. Das PKoFoG 2021
Seit 01.12.2021 ist das PKoFoG nun in Kraft. Das P-Konto hat sich in seiner Grundkonzeption dadurch nicht verändert, aber an der einen oder anderen Stelle ein Reload erfahren. Hinsichtlich der Errichtung und der – erstmals gesetzlich geregelten – Beendigung durch den Schuldner, hat es auch die alte Hausnummer in der ZPO, den § 850 k, behalten. Die „Wirkungen“ sind allerdings nun auf § 850 l und die §§ 899 ff. verteilt. Die wichtigsten Neuerungen, aber auch die Fragestellungen, die der Gesetzgeber (bewusst?) keiner Klärung zugeführt hat, sollen nachfolgend dargestellt werden, ebenso wie neu entstandene Problemfelder, die durch das PKoFoG entstanden sind. Auch hier gilt: Das Gegenteil von „gut“ ist leider nur „gut gemeint“.
II. Das P-Konto reloaded
1. P-Konten nur noch auf Guthabenbasis möglich – § 850 k Abs. 1 Satz 3 [...]
Beitragsnummer: 20623
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