Mittwoch, 23. März 2022

Unzulässigkeit von Verwahrentgelten

Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

Dem Landgericht Berlin folgend (vgl. hierzu Thume, EWiR 3/2022, S. 67 ff. u. Edelmann, BTS-Ausgabe Dezember 2021/Januar 2022, S. 130 f.) sowie entgegen der beiden Entscheidungen des Landgerichts Leipzig sowie des Oberlandesgerichts Dresden (vgl. hierzu BKR 2022, 247 sowie Edelmann, BTS-Ausgabe Februar 2022, S. 3 f.), vertritt das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 23.12.2021, Az. 12 O 34/21 (ZIP 2022, 368), die Rechtsauffassung, dass die Vereinnahmung von Verwahrentgelten AGB-rechtlich unzulässig ist, wobei dies nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf erst recht dann gilt, wenn neben dem Verwahrentgelt auch noch Kontoführungsgebühren vereinnahmt werden. Zur Begründung führt das Landgericht Düsseldorf, ebenfalls dem Landgericht Berlin folgend, aus, dass der als Zahlungsdiensterahmenvertrag aufzufassende Girovertrag die Verwahrung des Geldes bereits miteinschließt, weswegen die Verwahrungsfunktion dem Girovertrag nicht nur immanent sei, sondern die Erbringung der Zahlungsdienste überhaupt erst möglich machen würde. Verlange daher das Kreditinstitut für die Erbringung von Zahlungsdiensten aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag (bereits) ein Kontoführungsentgelt, dann sei, so das LG Düsseldorf, kein Grund ersichtlich, weswegen das Kreditinstitut für die die Verwahrfunktion beinhaltende Hauptleistung ein weiteres Entgelt verlangen können soll. Insofern verstoße die Vereinbarung des Verwahrentgelts in einem Preis- und Leistungsverzeichnis gegen den Leitbildgedanken des Girovertrages.

 

PRAXISTIPP

Nachdem sowohl die vom Landgericht Düsseldorf als auch die vom Landgericht Berlin vertretene Rechtsauffassung aus hiesiger Sicht ein rechtlich falsches Verständnis von der Rechtsnatur des Girovertrages seiner Entscheidungsfindung zugrunde legt und insbesondere übersieht, dass der Girovertrag neben der Erbringung von Zahlungsdiensten noch weitere Dienstleistungen wie die unregelmäßige Verwahrung umfassen kann, welche dann rechtsdogmatisch getrennt betrachten werden müssen (wie hier Strobel, BKR 2022, S. 96 ff.; Wollgarten/Bohne, BKR 2022, S. 113 ff.; Freitag JZ 2022, S. 132 ff.), das Oberlandesgericht Dresden sich wiederum ohne Zulassung der Revision in seinem Beschluss vom 18.01.2022 (AO) der nahezu einhellig in der Literatur vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen hat, bleibt zu hoffen, dass sowohl das Kammergericht Berlin als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf die beiden die „wahre" Rechtsnatur des Girovertrages verkennenden Entscheidungen des Landgerichts Berlin sowie des Landgerichts Düsseldorf aufheben und die Vereinbarung eines Verwahrentgelts für zulässig erklären. 


Beitragsnummer: 20633

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