Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seiner Entscheidung vom 25.01.2022, Az. XI ZR 595/20, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Darlehensgeber auch in Bezug auf die vom Darlehensnehmer nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erbrachten Zahlungen gilt. Insofern könne der Darlehensgeber die Rückzahlung der nach dem Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen so lange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder eine der anderen Voraussetzungen des § 357 Abs. 4 BGB erfüllt ist.
Beitragsnummer: 20637