Thomas Wuschek, Rechtsanwalt, MBA, SanExpert-Rechtsanwalt
Im Bereich grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen bestand bis zum 31.10.2002 ein Widerrufsrecht nicht.
Allerdings ist es gerade bei unechten Abschnittsfinanzierungen umstritten, inwieweit im Rahmen von Prolongationsvereinbarungen oder Forwardvereinbarungen ein Widerrufsrecht besteht.
BGH, Urt. v. 23.01.2018, Az.: XI ZR 359/16
Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Kunde K und Bank S schlossen im Jahr 1997 einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von € 40.000,00. Im März 2006 schlossen sie eine vertragliche Vereinbarung über einen Verbraucherdarlehensvertrag von € 60.000,00. Hierin ist ein „Nettodarlehensbetrag“ von € 20.000,00 bezeichnet.
Bei den besonderen Vereinbarungen ist ausgeführt:
„Aufstockung des Darlehens von € 40.000,00 auf € 60.000,00. Mit Unterzeichnung verliert der Darlehensvertrag von 1997 seine Gültigkeit.“
Das Darlehen war grundpfandrechtlich gesichert. Eine von Seiten der Beklagten vorgelegten Widerrufsbelehrung war falsch.
Im Jahr 2015 widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag. Die Bank S verweigert die Rückabwicklung. Es wird eine Feststellungsklage erhoben.
Lösungsmöglichkeit
Ein Widerrufsrecht war bis zum 01.11.2002 für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen nicht vorgesehen. Es war jedoch innerhalb verschiedener Banken üblich, bei Vorlage einer Prolongationsvereinbarung dem Kunden eine Widerrufsbelehrung ebenfalls mitzugeben.
Hiergegen hat der BGH bereits im Jahr 2013 ein Konzept entwickelt, nach dem innerhalb der unechten Abschnittsfinanzierung grundsätzlich auch kein Widerrufsrecht besteht (BGH, Urt. v. 28.05.2013, Az.: XI ZR 6/12).
Eine vorgelegte Widerrufsbelehrung führt nicht dazu, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht entsteht (BGH, Urt. v. 22.05.2012, Az.: II ZR 233/10).
Auch sei die Vertragserklärung der Bank objektiv auszulegen, so dass regelmäßig auch nicht von einem vertraglichen Widerrufsrecht ausgegangen werden könne (BGH, Urt. v. 22.05.2012, Az.: II ZR 233/10).
Diese Rechtsauffassung wird von Seiten des BGH damit begründet, dass eine Widerrufsbelehrung nur dann vorgelegt werden muss, wenn ein neuer Darlehensvertrag geschlossen wird oder ein alter Darlehensvertrag dergestalt geändert wird, dass dieser als neu abgeschlossener Darlehensvertrag (Novation) gewertet werden muss.
Maßstab für eine Novation ist das Vorliegen eines Kapitalnutzungsrecht. Wird ein neues Kapitalnutzungsrecht vereinbart, das mit dem alten Kapitalnutzungsrecht nichts mehr zu tun hat, so entsteht ein neuer Darlehensvertrag und damit eine neue Verpflichtung zur Belehrung über das Widerrufsrecht.
Dies bedeutet u. a., dass der Austausch von Sicherheiten nicht zum Wiederaufleben des Widerrufsrechtes führen kann.
Vorliegend war das Kapitalnutzungsrecht des K erweitert worden. Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass ein solches Widerrufsrecht nur das neue nicht aber das gesamte Kapitalnutzungsrecht erfassen könne.
PRAXISTIPPS
- Bei unechten Abschnittsfinanzierungen besteht grundsätzlich kein Widerrufsrecht.
- Der Austausch von Sicherheiten führt nicht zum Wiederaufleben des Widerrufsrechtes.
- Die Widerrufsbelehrung muss nur dann vorgelegt werden, wenn ein neuer Darlehensvertrag geschlossen wird oder ein alter Darlehensvertrag als neu abgeschlossener Darlehensvertrag gewertet wird (Novation).
SEMINARTIPP
19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.
Beitragsnummer: 2146