Dienstag, 7. Mai 2019

Entgeltpflichtigkeit von Zahlungsmitteln im Online-Handel?

RA Christian Steiner, LL.M., Syndikusrechtsanwalt, Leiter Rechtsabteilung, MaRisk-Compliance Beauftragter, Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH

Einleitung

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ wurde zum 13.01.2018 die zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2015/2366 in deutsches Recht umgesetzt und u. a. § 270a BGB eingeführt. Damit ist es seit diesem Zeitpunkt Onlinehändlern untersagt, für Kundenzahlungen mittels Überweisung, Lastschrift und für die meisten Debit- bzw. Kreditkarten einen Zahlungsmittelaufschlag zu verlangen (Surcharge-Verbot). Das LG München I hatte hierzu eine Entscheidung Ende Dezember 2018 (Urt. v. 13.12.2018 – 17 HK O 7439/18) getroffen.

Hintergrund der Entscheidung

Die Beklagte bietet Fernbus-Reisen an und bewirbt diese u. a. im Internet. Wenn ein Kunde auf der Internetseite der Beklagten eine Fernbus-Reise bucht, kann er unter vier Zahlungsmethoden auswählen, nämlich EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Dabei erhebt die Beklagte bei den Zahlungsarten „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ jeweils ein zusätzliches Entgelt. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hält die erhobenen Entgelte für unzulässig und mahnte die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Nachdem eine solche nicht abgegeben wurde, macht der Kläger die Unterlassungsansprüche sowie den Anspruch auf Zahlung einer Abmahnkostenpauschale im Klagewege geltend.

Entscheidungsgründe

Das LG München gab der Klage statt. Durch das Vereinbaren/Verlangen eines Entgeltes für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ im Rahmen des Abschlusses von Verträgen verstoße die Beklagte gegen § 270 a BGB, da dieser auf die Sofortüberweisung anzuwenden sei. Denn letztendlich, so das Gericht, erfolgt die Überweisung durch eine SEPA-Überweisung durch den Kunden, welche lediglich die zwischengeschaltete Sofort GmbH auslöse.

Hieran ändere auch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14.03.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 nichts. Nach dieser Vorschrift gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für die zugrundeliegende Überweisung oder Lastschrift, wenn Zahlverfahren auf Zahlungen in Form von Überweisungen oder Lastschriften basieren, aber zusätzliche optionale Merkmale oder Dienstleistungen aufweisen. Das Einschalten der Sofort GmbH diene nach Auffassung des LG München aber nicht den Interessen der Kunden, sondern in erster Linie den Interessen der Beklagten, welche durch die Einschaltung dieses Dritten sich selbst die Überprüfung der Bonität des Kunden erspart.

SEMINARTIPPS

Praxisprobleme Kontoführung & Zahlungsverkehr, 26.06.2019, Köln.

Entgelte & Gebühren, 25.11.2019, Köln.


Bei § 270 a BGB handele es sich um eine Marktverhaltensvorschrift i. S. v. § 3 a UWG, weil mit dieser Regelung das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer geregelt wird. Bestimmte Kosten dürfen gerade nicht an den Verbraucher weitergegeben werden. Damit habe die Beklagte einen Rechtsbruch i. S. v. § 3 a UWG begangen, weil der Verstoß gegen § 270 a BGB geeignet sei, die Interessen der Verbraucher zu beeinträchtigen, da diese durch die von der Beklagten verwendete Regelung mit Kosten belastet werden, welche nach dem Gesetz ihnen gerade nicht auferlegt werden dürfen.

Durch das Vereinbaren/Verlangen eines Entgeltes für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeit PayPal im Rahmen des Abschlusses von Verträgen verstößt die Beklagte ebenfalls gegen § 270 a BGB. Bei PayPal handelt es sich um einen Online-Bezahldienst. Mit dem Konto können Zahlungen an Dritte ausgeführt und Zahlungen von Dritten empfangen werden, wobei PayPal als Dienstleister für den Transfer dient, lediglich die Zahlungsabwicklung übernimmt, unabhängig von der Leistungserbringung durch den Verkäufer. PayPal-Mitglieder müssen sich mit ihren persönlichen Daten registrieren, ein Bankkonto oder eine Kreditkarte sind nicht zwingend notwendig. Um mit PayPal Geld an einen anderen Teilnehmer zu senden, gibt es mehrere Zahlungsmöglichkeiten. Zum einen kann Geld direkt von einem PayPal-Guthaben versandt werden. Zum anderen kann auch eine Kreditkarte zur Zahlung verwendet werden, wobei das Geld nicht erst auf das PayPal-Konto eingezahlt werden muss, sondern direkt vom Kreditkartenkonto eingezogen und dem Empfänger gutgeschrieben wird. Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Zahlung per Lastschrift vom Konto des zahlungspflichtigen Mitglieds eingezogen wird.

Dies bedeutet, dass letztendlich bei Verwendung der Bezahlart PayPal in der Vielzahl der Transaktionen entweder eine SEPA-Überweisung oder eine SEPA-Lastschrift erfolgt oder die Zahlung mit einer Kreditkarte vorliegt. Soweit die Zahlung mittels SEPA-Überweisung oder SEPA-Lastschrift erfolgt, gelten die Ausführungen für die Sofortüberweisung entsprechend. Insoweit liegt ein Verstoß gegen § 270 a BGB vor. Kosten, die der Beklagten durch Einschaltung eines Dritten zur Zahlungsabwicklung in dieser Art entstehen, kann sie nicht auf den Kunden abwälzen.

Soweit die Zahlung unter Inanspruchnahme von PayPal über die Belastung der Kreditkarte des Kunden erfolgt, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 270 a BGB vor, weil § 270 a BGB auf Zahlungskarten im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren Anwendung findet.

Nach Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2015 über Internetentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge ist ein Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ein Kartenzahlverfahren, bei dem vom Zahlungskonto eines Zahlers kartengebundene Zahlungsvorgänge auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers geleistet werden, unter Zwischenschaltung eines Kartenzahlverfahrens, eines Emittenten (auf der Seite des Zahlers) und eines Acquirers (auf der Seite des Zahlungsempfängers). Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Zahlung mittels PayPal erfolgt, liegt nach Auffassung der LG München ein solches Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren vor. Der bestellende Kunde ist dabei der Zahler, die Beklagte der Zahlungsempfänger, PayPal der Acquirer, nämlich ein Zahlungsdienstleister, der mit einem Zahlungsempfänger (der Beklagten) eine Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung kartengebundener Zahlungsvorgänge schließt, was den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkt, sowie die die Kreditkarte ausgebende Bank des zahlungspflichtigen Kunden der Emittent. Es handelt sich vielmehr um eine Zahlung in einem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren, somit um eine reguläre Zahlung mittels einer Zahlungskarte. Damit ist aber das Vereinbaren/Verlangen eines Entgeltes für die Nutzung dieser Bezahlart durch den Kunden nach § 270 a BGB unwirksam und stellt, wie oben ausgeführt, einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift i. S. v. § 3 a UWG dar.

Nur zur Ergänzung darf ausgeführt werden, dass deshalb, nämlich wegen der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie, gilt, umgesetzt durch § 270 a BGB, dass PayPal am 09.01.2018 seine allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend abgeändert hat, dass den Händlern verboten wird, die diesen entstehenden PayPal-Gebühren auf ihre Kunden abzuwälzen (Quelle: Wikipedia, Stichwort PayPal, Abruf vom 28.11.2018).

Fazit

Das LG München legt die neuen Zahlungsentgeltverbote weit aus und sieht in der Vorschrift des § 270a BGB zugleich eine Marktverhaltensregel. Betroffen von dieser Rechtsprechung ist jeder Onlinehändler, der SOFORT und/oder PayPal als Zahlungsart anbietet.

Mit anderen Worten: Wer als Onlinehändler gegen das „Gebührenverbot“ bei den Zahlungsarten SOFORT und PayPal verstößt, muss künftig mit Abmahnungen rechnen.

Auswirkungen auf die Praxis/PRAXISTIPPS

  • Wer im E-Commerce bisher noch Aufschläge für Zahlungen per Sofort oder PayPal verlangte, sollte nun auf der Hut sein. Diese Zahlungsarten sollten kostenfrei angeboten werden. Dies zeigt ferner ein aktuelles Urteil des LG Berlin vom 21.03.2019, Az. 52 O 2423/18, welches gegen einen Reisevermittler im Internet erging.
  • Es ist zu erwarten, dass Verbände und Wettbewerber vermehrt Zahlungsaufschläge zum Anlass nehmen werden, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen. Vermutlich ist in der Sache aber noch nicht das letzte Wort gesprochen; derzeit ist das Urteil nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Berufung eingelegt.


Beitragsnummer: 2147

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Zulässige Änderung von Preisen und AGB am Beispiel von PayPal

Wie die Vorgaben verschiedener BGH-Senate zur Änderung von AGB und Preisen im Massengeschäft umzusetzen sind, zeigt dieser Beitrag am Beispiel von PayPal.

30.09.2022

Beitragsicon
Analoge Anwendung von § 288 I 1 BGB auf verspätete Kontoentsperrung

Ein Kunde hat einen Schadensersatzanspruch nach § 288 I 1 BGB , wenn ihm der Zugriff auf sein Kontoguthaben wg. verspätete Freigabe verwehrt wurde.

21.03.2024

Beitragsicon
Keine Bank-Warnpflichten bei ungewöhnlicher Bargeldabhebung des Kunden

Eine Warnpflicht der Bank ist auf das Vorliegen objektiver Evidenz aufgrund konkreter Verdachtsmomente bzgl. des möglichen Enkeltricks zu beschränken.

17.04.2024

Beitragsicon
Bankvertrieb im nachhaltigen Transformationsprozess

CSRD, ESRS, Wesentlichkeitsanalyse und CO2- Bilanz heben die Firmenkundenbetreuung auf ein neues Qualitätsniveau – wenn die Banken es wollen.

09.02.2024

Beitragsicon
Der Weg auf die Omnikanalplattform am Beispiel der Kreditkarte

Die Einführung von Kreditprodukten auf der Omnikanalplattform (OKP) – dargestellt anhand der fallabschließenden Beantragung von Kreditkarten im OnlineBanking

20.06.2022

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.