Frederik Zechendorf, LL.M., Senior Compliance Officer (stv. Compliance-Beauftragter), Regulatory & Securities Compliance, Varengold Bank AG
I. Einleitung
Richtig neu sind Kryptowerte eigentlich nicht mehr, dennoch war das Interesse an ihnen in den vorausgegangenen Jahren bei deutschen Wirtschaftsunternehmen nicht besonders groß. So sind Kryptowerte i. d. R. äußerst volatil, spekulativ und missbrauchsanfällig. Nicht selten liest man die Schlagzeilen, dass Kryptowährungen durch Hacker gestohlen oder durch dubiose Börsen und Verwahrer veruntreut wurden. Unseriöse Anbieter am Markt verleiden Vielen den Eintritt in die Welt der Kryptowerte – zu guter Letzt sicherlich auch, weil führende Köpfe der Weltwirtschaft und gerade der Notenbanken sich immer wieder kritisch und ablehnend gegenüber Kryptowerten geäußert haben und weiter äußern.
In den Anfängen schien man nicht genau gewusst zu haben, was man eigentlich vor sich hatte und wie man darauf reagieren sollte. Die BaFin stufte daher zunächst nur auf Nachfrage eines MdB die sich damals rasant verbreitenden Kryptowährungen als Rechnungseinheiten ein, die kein gesetzliches Zahlungsmittel seien, jedoch den Devisen gleichgestellt sind. So fiel z. B. der bekannte Bitcoin nunmehr unter die Definition des § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 7 KWG und war demnach nicht mehr gänzlich unreguliert. Der erste Schritt war getan, um das negative Image zu verlieren. Dennoch blieben viele rechtliche Fragen ungeklärt. Mit der expliziten Aufnahme der Kryptowerte in das KWG am 01.01.2020 wollte man diese Zeit der Rechtsunsicherheit beenden. [...]
Beitragsnummer: 21651