Michael Kast, Abteilungsleiter Compliance/Chief Compliance Officer, Sparkasse Ulm
I. Rückblick auf das Geldwäschegesetz mit Gültigkeit bis 25.06.2017
In den letzten Jahren bzw. Monaten gab es in immer kürzeren Abständen Neuerungen bei den Vorschriften hinsichtlich der Geldwäscheprävention. Denken Sie nur an das Jahr 2021 zurück, in dem die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin (Besonderer Teil für Kreditinstitute) im ersten Halbjahr veröffentlicht wurden und damit völlig überraschend die Pflicht zur Einholung von Herkunftsnachweisen kam, obwohl sich hierfür im Geldwäschegesetz keinerlei Anhaltspunkte finden lassen und der Gesetzgeber, trotz verschiedener Vorschläge im Rahmen des Konsultationsverfahrens des GwG, keine Regelung hinsichtlich einer Bargeldobergrenze traf. Im Herbst folgte dann die Überarbeitung des Allgemeinen Teils (AT) der Auslegungs- und Anwendungshinweise.
Schauen wir zurück auf das Jahr 2014, so war in diesem Jahr die einzig große „Neuerung“ die Aktualisierung der „DK-Hinweise“ (die zwischenzeitlich von den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der BaFin „abgelöst“ wurden). Mitten in der Flüchtlingskrise im Jahr 2015 erleichterte die BaFin dann die Eröffnung von Basiskonten für Flüchtlinge, wenn diese kein Dokument vorlegen konnten, das der Pass- und Ausweispflicht in Deutschland genügte. Bis zum Inkrafttreten der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV) im Jahr 2016 reichten somit für die Eröffnung eines Basiskontos Dokumente aus, die den Briefkopf und das Siegel einer deutschen Ausländerbehörde trugen, die Identitätsangaben gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG a. F. enthielten und mit einem Lichtbild versehen waren sowie von einem Bearbeiter der Ausländerbehörde unterschrieben waren. Wenn Banken und Sparkassen für Flüchtlinge solche Konten auf Grundlage der o. g. Dokumente eröffneten, die diesen Kriterien entsprachen, wollte die BaFin dies aufsichtsrechtlich nicht beanstanden. [...]
Beitragsnummer: 21652