Montag, 8. August 2022

Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Geldwäscheprävention

Hochrisikostaaten, die Anwendung von Länderlisten und grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen

Benedikt Karla, Rechtsanwalt, Internationale Bank in Frankfurt/ Main


I. Einleitung

Die Rundschreiben der BaFin zu Hochrisikostaaten werden unterjährig regelmäßig aktualisiert. Diese BaFin-Veröffentlichungen sind in der Folge auch von den Verpflichteten (insbesondere von den Kredit- und Finanzinstituten) zu berücksichtigen. Länderlisten und vor allem Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, spielen bei der Geldwäschebekämpfung an verschiedenen Stellen eine wichtige Rolle. Neben den Bereichen Risikoanalyse, Auslagerungen, Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte und Transaktionsmonitoring haben Hochrisikostaaten auch für die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG eine erhebliche Bedeutung. Denn Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden, sobald ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt. Sodann bestimmen die Verpflichteten über die erforderlichen Maßnahmen, um das höhere Risiko angemessen zu mitigieren.

 

II. Hochrisikoländer

Zunächst zu klären ist die Frage, was unter Hochrisikoländern im Sinne des GwG zu verstehen ist. Dabei kommt es darauf an, welchen rechtlichen Anknüpfungspunkt man wählt. Hinsichtlich der verstärkten Sorgfaltspflichten bezieht sich der Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG ausdrücklich auf Drittstaaten, welche ein höheres Geldwäscherisiko aufweisen. Demnach liegt ein höheres Risiko gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG vor, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der ein von der EU-Kommission nach dem geänderten Art. 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie ermittelter Drittstaat mit hohem Risiko oder eine in diesem Drittstaat ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist. [...]
Beitragsnummer: 21676

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