Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Dass der Bank bei der Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag verbundenen und zur Finanzierung eines PKW aufgenommenen Allgemein-Verbraucherdarlehens nach § 357 Abs. 4 S. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Anspruch des Verbrauchers gem. § 355 Abs. 3, § 358 Abs. 4 BGB auf Rückabwicklung sämtlicher vor Erklärung des Widerrufs geleisteten Zahlungen zusteht, bis die Bank die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat, entspricht zwischenzeitlich der anerkannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
In seiner Entscheidung vom 25.01.2022, Az. XI ZR 559/20 (ZIP 2022, 521), hat der Bundesgerichtshof insofern seine dahingehende Rechtsprechung erweitert als er festhält, dass bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag der Darlehensgeber die Rückzahlung der auch nach dem Widerruf des Darlehensvertrages von dem Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen analog § 357 Abs. 4 S. 1 BGB verweigern darf, bis er die Ware zurückerhalten hat oder eine der anderen Voraussetzungen des § 357 Abs. 4 BGB erfüllt ist.
Beitragsnummer: 21739