Freitag, 24. Juni 2022

Angaben zu Prognosen, wesentl. Verflechtungstatbeständen & Weichkosten

Prof. Dr. Hervé EdelmannFachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

In seiner Entscheidung vom 22.03.2022, XI ZB 24/20 (WM 2022, 1007), erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts gehören. Dabei müssen Prognosen nach den bei ihrer Erstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken erstellt werden. Dabei darf der Prospekt eine optimistische Erwartung der Prognosen einer zukünftigen Entwicklung zugrunde legen, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützten Prognosen der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar sind (Rn. 41).

In diesem Zusammenhang hält der Bundesgerichtshof weiter fest, dass vor dem Hintergrund, dass Prognosen von Gerichten nur auf ihre Vertretbarkeit hin zu untersuchen sind, dem Emittenten bei der Auswahl des Prognoseverfahrens und der Informationen, die ihr zugrunde gelegt werden, ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (Rn. 41). 

Die Frage wiederum, ob eine im Prospekt enthaltene Prognose den an sie durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellten Anforderungen genügt, erfordert, auch was die Vertretbarkeit der Prognose anbelangt, grundsätzlich eine rechtliche Beurteilung, die auch ohne Einholung von Sachverständigengutachten vom Gericht vorgenommen werden könne (Rn. 44). 

Was wiederum die Angabe zu Verflechtungstatbeständen anbelangt, so erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass nur über wesentliche personelle und kapitalmäßige Verflechtungen aufgeklärt werden muss. In diesem Zusammenhang weist er sodann darauf hin, dass angesichts der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen die Beurteilung, ob eine kapitalmäßige Verflechtung wesentlich ist und deshalb einen aufklärungsbedürftigen Interessenskonflikt begründet, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände unterliegt. Allgemeingültige, starre Beteiligungsgrenzen lassen sich unterhalb der Schwelle der Beherrschung losgelöst von der konkreten Fallgestaltung und den Umständen des Einzelfalles nicht aufstellen (Rn. 49).

Was schließlich die Darstellung der Weichkosten anbelangt, so hält der Bundesgerichtshof fest, dass ein Prospekt diesbezüglich dann fehlerhaft ist, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann (Rn. 53).

Da der Prospekt hinsichtlich sämtlicher monierter Punkte den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprach, hatte die Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid des OLG Hamburg keinen Erfolg.


Beitragsnummer: 21742

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