Montag, 1. Januar 1990

Anzeigepflicht von Auslagerungen – alter Wein in neuen Schläuchen?

Ist die Anzeigepflicht wesentlicher Auslagerungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG) ein Déjà-vu oder Teil des holistischen Ansatzes der Bankenaufsicht?

Alexandra Beatrix Oser, Head of Group Corporate Security, CISO, CGEIT, Baader Bank AG

 

Das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG (sowie das Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG) verpflichtet Unternehmen des Finanzsektors ab dem 01.01.2022, wesentliche Auslagerungen der Bankenaufsicht (BaFin) anzuzeigen. Und diese Anzeigepflicht umfasst sowohl die Anzeige der Absicht, des Vollzugs, wesentlicher Änderungen als auch schwerwiegender Vorfälle von wesentlichen Auslagerungen.

 

Holistischer Ansatz

Wer schon eine Weile in unserer Branche tätig ist, denkt sich: Déjà-vu, das hatten wir schon einmal. Denn die Rechtslage, wesentliche Auslagerungen anzuzeigen, datiert bereits aus dem Jahr 1998 – die 6. KWG-Novelle enthielt in § 25a Abs. 2 S. 3 KWG a.F. im Hinblick auf wesentliche Auslagerungen die Verpflichtung zur Absichts- und Vollzugsanzeige. Im Jahr 2007 wurde die Anzeigepflicht maßgeblich auf Wunsch der Verbände mit Wirkung zum 01.11.2007 als zu aufwändig aufgehoben. Die BaFin hat seither im Einzelfall und anlassbezogen entsprechende Anzeigepflichten ausgesprochen.

Durch die nunmehr gefassten (neuen) Regelungen des FISG werden erneut umfangreiche Anzeigepflichten etabliert. Diese (neuen) Verpflichtungen sollen, dem holistischen Ansatz der Bankenaufsicht folgend, dieser eine verbesserte Übersicht über bestehende Auslagerungen und Auslagerungsunternehmen liefern, und somit Konzentrationsrisiken vorbeugen. Die Basis der meldepflichtigen Informationen an die Aufsicht bilden sowohl Auslagerungen auf Ebene des Einzelinstituts als auch auf Gruppenebene.

In Anlehnung an AT 9 Tz. 14 MaRisk sowie an die Mindestanforderungen an ein Auslagerungsregister in den EBA-Leitlinien (EBA/GL/2019/02) sind diese (neuen) Anzeigepflichten umfangreich und gehen über die früheren Anzeigepflichten zu Auslagerungen hinaus. Neben Angaben zum Auslagerungsunternehmen selbst (z. B. Name, Adresse, Handelsregisternummer) müssen nun auch weitere Angaben (z. B. Vertragslaufzeit, Ort der Dienstleistungserbringung resp. Datenspeicherung, Risikoeinschätzung oder Ersatzmöglichkeiten des Auslagerungsunternehmens) in die Anzeige aufgenommen werden. 

Diese gesamte Datenbasis, die von Kreditinstituten im detaillierten Auslagerungsregister vorzuhalten ist, setzt sich aus allen wesentlichen und nicht-wesentlichen Auslagerungen sowie den Weiterverlagerungen von wesentlichen Auslagerungen zusammen.

 

Vorgehen

Die Bankenaufsicht stellt zur Erfüllung der Anzeigepflicht für die Absicht, den Vollzug und wesentliche Änderungen im Rahmen von Auslagerungen ein elektronisches Meldeverfahren zur Verfügung. Anzeigen sind zukünftig ausschließlich über die Plattform Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin einzureichen. Anzeigen von schwerwiegenden Vorfällen sollen allerdings gemäß dem bisherigen Verfahren (nach § 1 AnzV) an die BaFin gemeldet werden.

Der Meldestichtag wird mit Inkrafttreten der Anzeigenverordnung festgelegt werden. Auch das Verfahren des MVP-Portals zur Anzeige von Auslagerungen wird erst mit Inkrafttreten der Anzeigenverordnungen live geschaltet. 

Banken können sich bereits im Vorfeld für das neue Fachverfahren freischalten lassen und dieses bis zum Inkrafttreten der Anzeigenverordnungen über die Homepage der BaFin testen. 

 

PRAXISTIPPS

  • Sammeln und evaluieren Sie alle notwendigen in das Register und Meldeverfahren aufzunehmenden Informationen Ihres Auslagerungsportfolios.
  • Planen Sie frühzeitig die Vergabe von Referenznummern für jede Auslagerung/jeden Auslagerungsvertrag ein.
  • Implementieren Sie interne Meldeprozesse und erweitern Sie ggf. Ihre bestehenden Prozesse im Bereich des Auslagerungsmanagements, um die geforderten Informationen aktuell vorzuhalten.

 

 


Beitragsnummer: 21747

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