Donnerstag, 18. August 2022

Europarechtskonformität der sogenannten Drei-Jahres-Lösung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

In seiner Entscheidung vom 01.06.2022, VIII ZR 287/20 (ZIP 2022,1494) hat der Bundesgerichtshof nicht nur entschieden, dass seine in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte und sich auf eine ergänzende Vertragsauslegung stützende sogenannte Drei-Jahres-Lösung, wonach der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht mehr geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat, mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist (Rn. 45 ff.) – er hat darüber hinaus auch entschieden, dass es hinsichtlich dieser Frage auch keiner Vorlage an den EuGH bedarf. Dies deshalb, weil es sich bei der sogenannten Drei-Jahres-Lösung um einen „acte éclairé“ i. S. d. Unionsrechts handelt (Rn. 60). In diesem Zusammenhang stellt der Bundesgerichtshof zudem klar, dass der Drei-Jahres-Lösung auch die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegensteht, wonach eine Verjährungsfrist nur dann mit dem europäischen Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, wenn der Verbraucher die Möglichkeit hatte, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder bereits abgelaufen ist. Denn anders als vereinzelt in der Literatur vertreten, schaffe die sogenannte Drei-Jahres-Lösung weder eine Verjährungsfrist, noch sei diese an der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist angelehnt. Vielmehr beruhe die sogenannte Drei-Jahres-Lösung auf einer ergänzenden Vertragsauslegung, deren Sinn und Zweck es gerade ist, unter Wahrung der materiellen Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten beider Parteien den Fortbestand des Vertrages zu sichern (Rn. 59). 

 

PRAXISTIPP

Nachdem der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Prämiensparvertragsentscheidung vom 06.10.2021, XI ZR 234/20 (vgl. hierzu Schultheiß, BTS, Oktober 2021, 101 f) die Vereinbarkeit der ergänzenden Vertragsauslegung mit dem europäischen Recht sowie insbesondere mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH bereits für vereinbar und für europarechtskonform erklärt hatte, hat sich nunmehr auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dieser Rechtsaufassung angeschlossen und die ebenfalls auf einer ergänzenden Vertragsauslegung beruhende sog. Drei-Jahres-Lösung als europarechtskonform angesehen und, ebenfalls entsprechend der Positionierung des XI. Zivilsenat(e)s des Bundesgerichtshofs, als einen „acte éclairé“ mit der Folge, dass es keiner Vorlage an den EuGH bedarf (vgl. hierzu kritisch von Westphalen, ZIP 2022, 1.465 ff., welcher allerdings damit lediglich seine eigene, bereits in früheren Beiträgen vertretene Rechtsauffassung zu verteidigen versucht; vgl. ZIP 2021, 1.885, ZIP 2021, 1.729 und NJW 2021, 2.330).

Was wiederum die vom VIII. Zivilsenat ebenfalls angesprochene EuGH-Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der dreijährigen kenntnisabhängigen deutschen Grundsatzverjährung mit dem sog. europäischen Effektivitätsgrundsatz anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese EuGH-Rechtsprechung der kenntnisabhängigen dreijährigen Grundsatzverjährung dem deutschen Recht nicht entgegensteht (vgl. hierzu Herresthal, ZHR 186 (2022), 373, 404 ff. sowie Edelmann/Schultheiß/Weil, BB 2022, 1.548 ff; Edelmann, BTS, April 2022, 28 f.).

 


Beitragsnummer: 21791

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