Freitag, 19. August 2022

Kündbarkeit von Sparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

Im Anschluss an seine Hinweisverfügung vom 18.01.2022 hat sich der Bundesgerichtshof nochmals veranlasst gesehen, in zwei weiteren Hinweisen klarzustellen, dass solche in Prämiensparverträgen enthaltenen Regelungen wie z. B. „maximale Laufzeit von 30 Jahren“ nichts an der grundsätzlichen Kündbarkeit von Prämiensparverträgen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe zu ändern vermögen (vgl. hierzu Verfügungen vom 21.06.2022, XI ZR 528/21 und 534/21, Edelmann, BTS, Februar 2022, 5). So führt der Bundesgerichtshof unmissverständlich aus, dass es sich bei der Angabe „maximale Laufzeit“ bereits dem klaren Wortlaut nach nicht um die Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit handelt. Gegen eine solche Auslegung spreche nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch, dass die Parteien eine Kündigungsfrist von 3 Monaten in ihrer Vertragsurkunde vereinbart haben, die für beide Parteien gilt und dass in der Vertragsurkunde ausdrücklich auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird und damit auch auf das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen. Auch aus einer Gesamtschau ergäbe sich, so der BGH, dass eine ordentliche Kündigung des Sparvertrages nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich sei und dies von den Parteien auch so gewollt sei. Schließlich entspreche eine solche Sichtweise nach Meinung des BGH einer beiderseits interessengerechten Auslegung des Sparvertrages. Insbesondere könne ein Sparer redlicher Weise nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des Sparvertrages eine über die höchste Prämienstufe hinausgehende 30-jährige oder gar zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet wird.

Ähnlich entschied auch das Amtsgericht Düsseldorf in seinem aktuellen Urteil vom 12.07.2022, 36 C 11/22, in welchem ergänzend noch ausführt wurde, dass offenbleiben könne, ob die aktuelle Fassung des Nr. 26 AGB-Sparkassen trotz der BGH-Entscheidung vom 27.04.2021 nach wie vor rechtswirksam ist. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen ein Kündigungsrecht der betroffenen Sparkasse nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen sein sollte. Denn ein Kündigungsrecht für die Sparkasse ergäbe sich bei Vorliegen eines sachlichen Grundes in Ermangelung abweichender Vereinbarungen zumindest aus § 696 BGB, da der Prämiensparvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, als ein unregelmäßiger Verwahrungsvertrag anzusehen ist (so auch LG Duisburg, Beschluss vom 21.06.2021, 7 S 27/21 mit zust. Anm. Edelmann, BB 2021, 2.451 f).

  

PRAXISTIPP

Auch wenn die Sparer als Verbraucher immer wieder versuchen, aus den Sparverträgen einen konkludent vereinbarten Kündigungsausschluss herzuleiten, dürfte nunmehr aufgrund der mehrfachen und unmissverständlichen Hinweise des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs feststehen, dass ein konkludenter Kündigungsausschluss nach Erreichen der höchsten Prämienstufe nur noch in ganz besonderen und seltenen Ausnahmefällen angenommen werden kann.


Beitragsnummer: 21793

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