Dienstag, 20. September 2022

Voraussetzungen für eine Haftung wegen Kapitalanlagebetrugs

(i. S. v. § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB)

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

In seiner Entscheidung vom 03.02.2022, III ZR 84/21 (BB 2022, 718 mit Anm. Zoller, BB 2022, 721) erinnert der Bundesgerichtshof zunächst daran, dass dann, wenn sich aus einer Angabe (mittelbare) Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit der Anlage ziehen lassen, die Angabe nur dann unrichtig i. S. v. § 264a StGB ist, wenn sie geeignet ist, einen Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen (Rn. 22 f.). Sodann hält der Bundesgerichtshof fest, dass das Tatbestandsmerkmal des „erheblichen Umstands" i. S. v. § 264 a StGB nur solche Gesichtspunkte erfüllen, die nach der Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können. Insofern sei die Offenbarungspflicht auf die wertbildenden Umstände zu beschränken, die nach den Erwartungen des Kapitalmarkts für die Anleger bei ihrer Investitionsentscheidung von Bedeutung sind, wobei maßgeblich eine verobjektivierte Betrachtungsweise des verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanlegers ist, in dessen Rolle sich der Herausgeber des Prospekts zu versetzen habe (Rn. 22). In diesem Zusammenhang stellt der Bundesgerichtshof noch klar, dass ein erheblicher Prospektfehler i. S. v. § 264 a StGB nicht bereits dann vorliegt, wenn in Punkten, welche die Werthaltigkeit des Fonds betreffen, konkrete Angaben gemacht werden, die nicht richtig sind. Dies deshalb, weil ein solcher Maßstab den objektiven Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs zu sehr erweitern und dazu führen würde, dass selbst geringfügigste Ungenauigkeiten einen erheblichen Prospektfehler darstellen könnten (Rn. 23).

Was wiederum die Kausalität eines etwaigen Verstoßes gegen § 264a StGB für den geltend gemachten Schaden anbelangt, so hält der Bundesgerichtshof fest, dass zugunsten des betroffenen Kapitalanlegers die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dann besteht, wenn in der Person des angegangenen Schädigers die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 264a StGB erfüllt sind. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, wobei dies sowohl für die quasi – vertragliche – Prospekthaftung als auch für Schadensersatzansprüche wegen falscher Prospektangaben auf deliktischer Grundlage gleichermaßen gilt (Rn. 29). Im Übrigen hält der Bundesgerichtshof klarstellend noch fest, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes i. S. v. § 264a StGB gilt (Rn. 30).

Dies zu Grunde legend gelangt der Bundesgerichtshof zum Ergebnis, dass das Berufungsgericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen hat, aus denen hervorgeht, dass die festgestellte Prospektunrichtigkeit zu einer verhältnismäßig mehr als nur sehr geringfügigen Reduzierung der seinerzeit zu erwartenden Provisionsrückzahlungsansprüche der Gesellschaft geführt und ein wesentlich anderes Bild von der Werthaltigkeit der Anlage gezeichnet hätte, weswegen erhebliche Zweifel daran bestünden, dass die festgestellte Unrichtigkeit für die Anlageentscheidung des Kapitalanlegers von Bedeutung gewesen sei. Nachdem der Bundesgerichtshof wiederum nicht ausschließen konnte, dass doch ein erheblicher Prospektfehler vorliegt, welcher Einfluss auf die Kapitalanlageentscheidung des Anlegers genommen haben könnte, verweist der Bundesgerichtshof die Angelegenheit zurück an die Berufungsinstanz, welche sich mit der Problematik erneut auseinandersetzen müssen wird.

 

PRAXISTIPP

Der Bundesgerichtshof zeigt in vorstehender Entscheidung auf, dass von einem zu einer Haftung führenden Kapitalanlagebetrug i. S. v. § 823 Abst. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB nicht bereits dann schon auszugehen ist, wenn die Darstellung eines wertbildenden Umstandes in einem Prospekt unrichtig ist, sondern nur dann, wenn es sich bei dieser Unrichtigkeit um einen erheblichen Umstand handelt, welcher geeignet ist, einen verständigen und durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen.


Beitragsnummer: 21830

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