Dienstag, 20. September 2022

Entgelte für Siegelung u. Erstellung von Saldenbestätigungen unwirksam

Unwirksamkeit von Aufwandspauschalen für die Versiegelung von Urkunden und für die Erstellung von Saldenbestätigungen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

In einem Fall, in welchem in den AGB einer Sparkasse unter der Überschrift „Aufwandspauschalen (nur bei Kundenwunsch)" wörtlich geregelt war, dass die Sparkasse bei Erstellung von Saldenbestätigungen pauschal 50  € sowie bei der Siegelung von Urkunden 25  € vereinnahmen darf, gelangt das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 07.07.2022, 2 U 43/21 (ZIP 2022, 1638), zum Ergebnis, dass beide Klauseln gegen § 307 BGB verstoßen.

Was die Aufwandspauschale für die Siegelung von Urkunden anbelangt, so gelangt das OLG Schleswig im Wege der kundenfeindlichsten Auslegung zum Ergebnis, dass die Klausel von ihrem Wortlaut her auch die Siegelung von Löschungsbewilligungen umfasst und die Sparkasse für die Siegelung von Löschungsbewilligungen nach der BGH-Entscheidung vom 07.05.1991, XI ZR 244/19, kein Entgelt verlangen darf (S. 1.642 ff.).

Was wiederum das Entgelt für die Erstellung von Saldenbestätigungen anbelangt, so hält das OLG Schleswig zunächst fest, dass eine Saldenbestätigung, je nach Anforderung des Kunden, kontoübergreifend die Kontostände ausgewählter Konten, bezogen auf einen festgelegten Stichtag, wiedergibt oder aber den Gesamtsaldo, der sich zu einem festgelegten Stichtag aus der Saldierung sämtlicher Guthaben – und sämtlicher Darlehenskonten – bei dem betreffenden Bankinstitut oder der Sparkasse ergibt. Demgegenüber könne entgegen der Auffassung der Verbraucherzentrale unter einer Saldenbestätigung kein Tilgungsplan verstanden werden (S. 1.640).

Ungeachtet dessen gelangt das OLG Schleswig unter Heranziehung der Grundsätze der kundenfeindlichsten Auslegung zum Ergebnis, dass sich aus Sicht eines verständigen und redlichen Bankkunden der Anwendungsbereich dieser Klausel nicht auf eine kontoübergreifende Saldenbestätigung, die zur Vorlage an Dritte bestimmt ist, beschränkt, sondern auch den Fall erfasst, dass der Kunde den aktuellen Saldo eines bestimmten Darlehenskontos für sich selbst in Erfahrung bringen will, weil er z. B. das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen beabsichtigt. In einem solchen Fall sei das Kreditinstitut jedoch verpflichtet, kostenlos Auskunft über die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages zu geben. Hinsichtlich Immobiliar-Verbraucherdarlehen ergebe sich diese Verpflichtung nach Auffassung des OLG aus § 493 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BGB, bei Allgemein-Verbraucherdarlehen aus einer vertraglichen Nebenpflicht, weil der Kunde das Darlehen jederzeit gem. § 500 Abs. 2 Satz 1 BGB ablösen dürfe und dazu Auskunft über den aktuellen Kontostand verlangen könne.

Im Hinblick darauf, dass nach Auffassung des OLG Schleswig der BGH bislang über Preisklauseln zu Saldenbestätigungen in Ansehung der Bestimmung des § 493 Abs. 5 BGB und zur Siegelgebühr von Sparkassen noch nicht entschieden hat, wurde die Revision zugelassen.

 

PRAXISTIPP

Nachdem das OLG Schleswig die Revision zugelassen hat, wird sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob § 493 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BGB den Fall der Erstellung von Saldenbestätigungen auf Wunsch des Kunden umfasst, was zweifelhaft erscheint. Denn nach Sinn und Zweck des § 493 Abs. 5 Satz 2 BGB erfasst diese Norm lediglich das erstmalige Auskunftsverlangen eines Darlehensnehmers, welcher beabsichtigt, sein Darlehen vorzeitig abzulösen und welcher demgemäß überprüfen will, ob er eine vorzeitige Rückzahlung vornimmt oder nicht. Auch wird sich der Bundesgerichtshof damit auseinandersetzen müssen, ob § 493 Abs. 5 BGB überhaupt den Fall der Erstellung von Saldenbestätigungen auf Kundenwunsch erfasst, was ebenfalls zweifelhaft erscheint. Schließlich wird sich der Bundesgerichtshof mit der Folge auseinandersetzen müssen, ob der Aufwand einer Sparkasse für die Siegelung von Urkunden nicht doch zumindest dann bepreist werden kann, wenn dies auf Wunsch des Kunden erfolgt.


Beitragsnummer: 21834

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