Mittwoch, 12. Oktober 2022

Aussagepflichten/-verhalten im Ermittlungsverfahren/Hauptverhandlung

Dr. Hans Richter, OStA a. D., ehem. Hauptabteilungsleiter der Schwerpunktabteilungen für Wirtschaftsstraftaten der Staatsanwaltschaft Stuttgart

Nachdem ich Sie, liebe Leserinnen und Leser des BP, zunächst mit den wichtigsten Ihre Arbeit betreffenden Strafnormen in der praktischen Handhabung durch Staatsanwaltschaft und Strafgerichte sowohl mit deren jeweiliger Tatsachengrundlage als auch der Beweisführung zum Nachweis individueller Schuld – mithin des vorsätzlichen oder auch fahrlässigen Handelns – vertraut gemacht habe, fanden Sie im vorangegangen BP (10/2022) Informationen zum Herausgabeverlangen und vor allem zur zentral wichtigen Beweiserhebung und Beweissicherung durch die Beschlagnahme von Beweismitteln im Rahmen einer Durchsuchung. Ich habe damit nicht nur konkrete Handlungsempfehlungen für hiervon betroffene Mitarbeiter und Entscheidungsträger verbunden, sondern insbesondere auch auf die Notwendigkeit der Vorbereitung auf solche – stets überraschend erfolgenden – Maßnahmen durch Schulung und organisatorische Vorkehrung im Rahmen ordnungsgemäßer Compliance durch die Verantwortlichen der Bank/des Kreditinstitutes hingewiesen. Dieselben Ziele verfolgt mein heutiger Beitrag im Hinblick auf die Beweiserhebung durch Vernehmung im Rahmen eines Strafverfahrens. 

Auf den „Routinefall“ eines schriftlichen Auskunftsersuchens (durch die Staatsanwaltschaft oder die von ihr beauftragte Kriminalpolizei) zur Aufklärung eines Anfangsverdachtes gegen Dritte (also etwa Kunden oder Vertragspartner Ihres Institutes, aber auch gegen einen oder mehrere Mitarbeiter/-innen) oder Ihr Institut selbst (etwa als Adressat einer Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG) habe ich Sie ebenfalls hingewiesen, auch dass ein solches Informationsverlangen schriftlich oder mündlich an Sie gerichtet werden kann. Die dort hervorgehobenen notwendigen Organisationsmaßnahmen für Ihr Institut gelten vollumfänglich auch für (anstehende) Vernehmungen (und so auch für die Strafverfolgung und die ebenfalls erläuterte Verhältnismäßigkeitsprüfung). Außerdem waren die Aussagepflichten (auch von Bank-Mitarbeitern) zur/bei Durchsuchungen Gegenstand der vorangegangenen Beiträge.

Hieran soll nun angeknüpft werden: Sowohl bei Durchsuchungen als auch bei Vernehmungen von Bankmitarbeitern/-verantwortlichen – sei es in den Räumen der Bank oder auf Ladung in Polizeidienststellen oder bei der Staatsanwaltschaft – erfolgt regelmäßig durch den Betroffenen die Beiziehung des (externen oder internen) Bank-Syndikus (oder eines sonstigen Mitarbeiters der bankinternen Rechtsabteilung/eines externen Rechtsanwalts). Dies ist regelmäßig ziehlführend und sollte ebenfalls durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. Soweit ein Syndikus als Rechtsanwalt zugelassen ist, kann dieser nicht als Verteidiger der Betroffenen tätig werden, wenn er in die Organisation der Bank eingeordnet ist oder auch nur deren Interessen zu vertreten hat. Er hat jedoch – wie Vorgesetzte, sonstige Mitarbeiter und auch externe Berater – ein Anwesenheitsrecht soweit das Hausrecht der Bank reicht. Wer allerdings die Vernehmung (wie auch die Durchsuchung selbst) „stört“ kann – soweit dies verhältnismäßig ist – „entfernt“ werden (§ 164 StPO: Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzenfestnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen, jedoch nicht über den nächstfolgenden Tag hinaus, festhalten zu lassen). In der Praxis bedeutet dies, dass er aus den betroffenen Räumen geführt wird. 

Ebenfalls unbeschadet der Vernehmungsperson und des Vernehmungsortes hat der zu Vernehmende das Recht, vor Vernehmungsbeginn über seinen Status (Verdächtiger, Beschuldigter oder Zeuge), als Verdächtige(r)/Beschuldigte(r) auch über den Inhalt des Verdachtes (§ 136 StPO) aufgeklärt zu werden. Dies dient dem Schutz vor möglicher Selbstbelastung. Erfolgt diese Aufklärung nicht oder unzureichend, unterliegen die so erhobenen Auskünfte einem Verwertungsverbot, über das der Betroffene aber verfügen kann (er kann also bis zum Ende des Verfahrens einer Verwertung zustimmen und diese ggf. auch widerrufen). Dieselbe Rechtsfolge tritt auch ein, wenn die Grenzen einer „informatorischen“ (auch informationellen oder informativen) Befragung überschritten werden. Diese ist nur zulässig, wenn sich ein Tatverdacht „nicht ausreichend verdichtet“ hat. Eine solche „Befragung“ darf keinesfalls dazu führen, dass die gesetzlich gebotene Belehrung über Zeugen-/Beschuldigtenrecht umgangen werden. Allerdings muss die Vernehmungsperson einen Betroffenen nicht daran hindern, von sich aus (also ungefragt) Angaben zu machen. Diese sind dann verwertbar.

Mit privaten Befragungen sind insbesondere Befragungen durch Vorgesetzte oder Beauftragte der Geschäftsleitung angesprochen, mithin in der Praxis Befragungen im Rahmen von „internen Ermittlungen“ („Internal Investigations“). Diese sind regelmäßig Gegenstand einer ordnungsgemäßen Compliance von Banken und sonstigen Unternehmen. Auf derartige Befragungen des Arbeitgebers (der von ihm Beauftragten) sind die strafprozessualen Schutznormen allerdings nicht anwendbar. Angabepflichten und Verweigerungsrechte richten sich insoweit nach arbeits-/zivilrechtlichen Vorgaben – es besteht für den Mitarbeiter deshalb grundsätzlich und auch bei möglicher Selbstbelastung die Angabepflicht. Bedacht werden muss bei Ausführung solcher Compliance-Aufgaben jedoch, dass hierauf bezogene Unterlagen, also insbesondere auch die Angaben von Mitarbeitern in diesen internen Ermittlungen, dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden unterliegen und die Kenntnis solcher Angaben häufig vorrangiges Ziel von Herausgabeverlangen oder Durchsuchungen von/bei Banken sein wird.

Förmliche Vernehmungen von Bankmitarbeitern (wie auch sonstigen Zeugen) werden entweder von der beauftragten Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder dem (von der Staatsanwaltschaft ersuchten) Richter ausgeführt. In manchen Bundesländern (z. B. auch in Baden-Württemberg) haben Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft kriminalpolizeiliche Befugnisse und können dann Vernehmungen durchführen. Unbeschadet der Zuständigkeit sind diese Vernehmungen zu protokollieren und ist die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes für den Zeugen/eines Verteidigers für den Beschuldigten/Verdächtigen auf Antrag zu gestatten. Die zu Vernehmenden sind darauf ebenso hinzuweisen wie auf den Grund und Gegenstand ihrer Vernehmung; ihnen sind angemessene Pausen einzuräumen. Etwaige Vorhalte aus den Akten (aus Urkunden oder anderen Aussagen) sind kenntlich zu machen. Die Vernehmung selbst und die genannten Umstände sind zu protokollieren. Dem Aussagenden ist dringend anzuraten, schon während seiner Vernehmung auf die korrekte Protokollierung dieser Umstände und der Fragen und Antworten, zu achten. Nach Abschluss der Vernehmung ist deren Verschriftung – das Protokoll – von Befragten und Vernehmenden (ggf. auch von einer Schreibkraft) zu unterschreiben (bzw. die Verweigerung der Unterschrift zu protokollieren). Im (allseitigen) Interesse an der Richtigkeit der Aufzeichnung ist es der vernommenen Person dringend anzuraten, diese sorgfältig zu prüfen und etwaige Korrekturen – nicht nur zum Aussageinhalt, sondern zu den genannten Umständen im Protokoll nachzutragen oder nachtragen zu lassen. Ein Recht auf Überlassung (auch einer Kopie oder Mehrfertigung) des Protokolls steht weder den vernommenen Zeugen noch den Beschuldigten zu. Nur Beschuldigte, nicht aber Zeugen des Strafverfahrens können – über ihren Verteidiger und spätestens vor Abschluss des Verfahrens im Wege der Akteneinsicht – Kenntnis vom Protokoll erlangen.

Dies führt zu Angaben in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung: Das Gericht hat sich ein Urteil „aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung“ zu bilden. Ist die Aussage eines Zeugen für die Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht bedeutsam, muss der Zeuge in der Hauptverhandlung gehört werden. Hier soll er aus seiner Erinnerung den Sachverhalt schildern. Um diese Erinnerung nicht zu beeinträchtigen, bekommen die Zeugen ihre im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Ermittlungsrichter protokollierten Angaben nicht ausgehändigt. Die sie enthaltenden Akten liegen dem Gericht aber zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, insbesondere auch zur Entscheidung, ob sich die Anklage auf einen, die Eröffnung der Hauptverhandlung rechtfertigenden hinreichenden Tatverdacht gründet, vor. Zeugen müssen also damit rechnen, dass ihnen ihre frühere Aussage aus diesen Akten (und weitere Angaben und Unterlagen) als „Vorhalt“ vorgelesen wird. Das Gericht will damit die Richtigkeit der Angaben in der Hauptverhandlung prüfen und Erinnerungslücken abklären. Für die Urteilsfindung darf das Gericht aber nicht einen solchen Vorhalt, sondern nur die hierauf gegebene Antwort des Zeugen verwerten. Angeklagte werden – ggf. mit Hilfe ihrer Verteidigung – selbst entscheiden müssen, ob es in ihrem Interesse liegt, die Unwahrheit zu sagen; sie dürfen also bis zur Grenze der unwahren Beschuldigung Dritter „lügen“. Zeugen dürfen dies – unter Strafdrohung – bekanntlich nicht, worauf sie zu Beginn ihrer Aussagen (im Ermittlungsverfahren wie in der gerichtlichen Hauptverhandlung) ebenso ausdrücklich hingewiesen werden müssen wie auf ein möglicherweise bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses Recht kann sich aus persönlichen (verwandtschaftlichen, § 52 StPO) oder berufsbezogenen Beziehungen/Tätigkeiten (§ 53 StPO) oder sachlichen Gründen (Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 stopp) auf einzelne Fragen, bei deren wahrheitsgemäßer Beantwortung die Gefahr eigener Verfolgung (oder von nahestehenden Personen) wegen Straftaten, aber auch wegen Ordnungswidrigkeiten bestehen würde. Über das berufsbezogene Verweigerungsrecht – etwa eines Rechtsanwaltes, Steuerberaters u. a. – entscheidet ausschließlich der Mandant, der diese „Befreiung“ auch jederzeit widerrufen kann. Danach bleiben Angaben, die bis zum Widerruf erhoben wurden, verwertbar. Für juristische Personen entscheidet jeweils deren Organ – im Falle eines Insolvenzverfahrens ist dies der Insolvenzverwalter.  

Im nächsten Beitrag (BankenPraktiker 12-01/2023) will ich Ihnen die Gerichtsorganisation im Strafprozess mit ihren „Akteuren“ vorstellen und Ihnen damit eine Grundlage für die Wahrnehmung eigener Rechte, aber auch die Einhaltung von Pflichten vor Gericht geben.


Beitragsnummer: 21858

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