Dienstag, 22. November 2022

MaRisk 8.0-E – Umsetzung der EBA/GL/2020/06

Stand: 06.11.2022


Prof. Dr. Svend Reuse, MBA, Mitglied des Vorstandes, Kreissparkasse Düsseldorf. Zudem Honorarprofessor an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management, Fachbeirat im isf – Institute for Strategic Finance. 

Dr. Gennadij Seel, Management Consultant, ifb SE. Zudem Research Fellow im isf – Institute for Strategic Finance & Dozent an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management. [1]

 

Einleitende Worte  

Die EBA/GL/2020/06 existieren bereits seit Juni 2020 und sollten bis Mitte 2022 durch die BaFin umgesetzt werden. Wie so oft hat sich die Aufsicht hier Zeit gelassen und wird erst in 2023 eine Umsetzung melden können. Die aktuelle MaRisk-Konsultation fokussiert sich primär auf die Umsetzung der EBA Guideline. Der vorliegende Artikel fokussiert die Umsetzung der EBA Guideline und gibt konkrete Umsetzungsimpulse.

 

Strukturierung der EBA/GL/2020/06

Die deutsche Ausführung der EBA/GL/2020/06 umfasst in Summe 72 Seiten mit 277 Textziffern und 3 Anhängen. Daraus ergeben sich etwa 250 Anforderungen bezogen auf den Kreditvergabeprozess und die laufende Kreditüberwachung (vgl. PwC 2022). Letztlich lassen sich die EBA Guidelines wie in Abbildung 1 dargestellt strukturieren.

 

Abbildung 1: Strukturierung und Aufbau der EBA/GL/2020/06

 

Es ist zu erkennen, dass weite Teile der Kreditprozesse behandelt werden. Folglich wird die Umsetzung der EBA Guideline umfassende Prozessänderungen mit sich bringen. Dies zeigt Abbildung 2, welche das Matching zwischen den Anforderungen der EBA Guideline und den MaRisk herstellt.

 

Abbildung 2: Umsetzung der EBA/GL/2020/06 in die MaRisk 8.0-E

 

Von 277 Textziffern werden 189 Textziffern direkt adressiert – mehr als zwei Drittel müssen also in deutsches Recht überführt werden. Der Aufwand hierzu ist jedoch nicht zu unterschätzen – auch durch die Verweistechnik liegt hier oft die Tücke im Detail.

 

Wesentliche Änderungen durch die EBA/GL/2020/06

Zentrale Forderung der EBA-Leitlinien ist die Sicherstellung robuster Standards für die Kreditvergabe und Kreditüberwachung. Ebenfalls werden durch die Leitlinien zentrale Anforderungen an die Risikosteuerung adressiert. Im Kern werden somit aufsichtsrechtliche Vorgaben über den gesamten Kreditlebenszyklus (Akquisition/Anbahnung, Risiko-/Bonitätsanalyse, Sicherheitenbewertung, Kreditgenehmigung und Kreditüberwachung) gemacht (vgl. PwC 2022). Die EBA GL stellen somit die Position in der aktuellen MaRisk-Konsultation mit dem größtem Umsetzungsaufwand dar (vgl. Reuse 2022).

Die erste wesentliche Anforderung geht aus dem vierten Abschnitt der EBA-Leitlinie hervor. Hierbei handelt es sich um die interne Governance für die Kreditvergabe und -überwachung. Zentraler Punkt ist hierbei die Berücksichtigung der ESG-Risiken im Risikomanagementprozess. Dazu gehört die Integration der ESG-Risiken in die Risikostrategie, dem Risikoappetit und dem Kreditrisikomanagement. Gemäß den EBA-Leitlinien sollen die Institute darüber hinaus qualitative und quantitative Ziele (vgl. Seel/Frère 2022) entwickeln, um die Vergabe ökologisch nachhaltiger Kredite zu fördern und die mit ESG-Faktoren verbundenen Risiken des Kreditnehmers zu bewerten (vgl. msg 2022, S. 27). Weiterer Aspekt dieses Abschnittes ist die regelmäßige Überprüfung und Anpassung. Danach sind Kreditrisikoappetit, Strategien und Limite als Folgemaßnahme der Kreditrisikoüberwachung zu überprüfen und ggf. mit Folgewirkung auf die Kreditvergabestandards entsprechend anzupassen.

Abschnitt 5 der Leitlinien regelt die Prozesse der Kreditvergabe (vgl. auch Reuse 2022). Im Wesentlichen geht es hierbei um die Einholung von Informationen sowie Durchführung von Dokumentationen und Kreditanalysen in Abhängigkeit von der jeweiligen Kundengruppe. Auch sollen bei Kreditvergabeentscheidungen Szenarioanalysen über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Kunden, unerwünschte Ereignisse sowie ESG-Faktoren (vgl. Seel/Frère 2022) berücksichtigt werden. Zudem beinhaltet der Abschnitt Verbraucherschutzaspekte, die bislang in den MaRisk nicht berücksichtigt waren (vgl. BaFin 2022.09a, S. 3; BaFin 2022.09b, BTO 1.2.1 Erl.). Abschließend ist zu erwähnen, dass die Gewährung von Krediten ausschließlich auf Basis von Besicherung eingeschränkt wird. 

Der sechste Abschnitt enthält Änderungen im Rahmen der risikoadjustierten Bepreisung. Es wird eine Implementierung von ex-ante-Transaktionstools und regelmäßiger ex-post-Überwachung, die Transaktionsrisiken, Pricing und erwartete Gesamtrentabilität miteinander verbinden, gefordert. Auch sind Berichte und nachvollziehbare Begründungen zu materiellen Transaktionen unterhalb der Kosten zu erstellen (vgl. PwC 2022).

Im vorletzten Abschnitt der EBA-Leitlinien geht es um Anforderungen zu Bewertung von unbeweglichen und beweglichen Sicherheiten. Im Detail geht es um Sicherheiten zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme sowie den Anforderungen an die Überwachung und Neubewertung der einzelnen Sicherheiten. Auch die Perfomance der Gutachter soll, z. B. durch Backtesting mit statistischen Verfahren, bewertet werden. In diesem Zusammenhang wird auch eine Höchstzahl an Bewertungen einer Sicherheit durch denselben Gutachter eingeführt. Wie bei den meisten Änderungen sind auch hierbei die ESG-Faktoren einzubinden (vgl. PwC 2022). Anzumerken ist hierbei, dass die meisten Anforderungen bereits durch die Umsetzung der NPE-Leitlinien der EBA erledigt sind. Neu umzusetzen sind Anforderungen, die darüber hinausgehen. Durch Verweise in der MaRisk-Konsultation auf die entsprechenden Abschnitte der Leitlinien sollen die umzusetzenden Punkte kenntlich gemacht werden (vgl. BaFin 2022.09b, BTO 1.2 (2) Erl.; 1.2.2 (3) Erl.).

Der letzte Abschnitt befasst sich mit Anforderungen bezüglich einer kontinuierlichen Überwachung von Kreditrisiken. Es geht im Kern um die erforderliche Dateninfrastruktur, mittels derer eine granulare Erfassung von Risikodaten ermöglicht werden soll. Dies soll ohne Verzögerungen und möglichst mit geringer Korrelation von manuellen Prozessen stattfinden. Darüber hinaus sind Korrelationsmessgrößen und Sensitivitätsanalysen durchzuführen (vgl. PwC 2022). Die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen sollten bereits jetzt in der Praxis umgesetzt sein. Auch hier sind die wesentlichen Neuerungen nur in einzelnen Abschnitten enthalten, auf die entsprechend verwiesen wird, wie Abbildung 2 bereits verdeutlicht hat. 

Insgesamt wird deutlich, dass mit den EBA-Leitlinien die Berücksichtigung der ESG-Faktoren fokussiert wird. Es wird eine ganzheitliche Integration von ESG-Aspekten in der Risikostrategie, dem Risikoappetit und dem Kreditrisikomanagement gefordert. 

 

Unterstützung zur Umsetzung

Einer der Autoren hat einen Projektplan mit ersten Umsetzungshinweisen entwickelt. Er kann zwecks Diskussion, Weiterentwicklung und Umsetzung kostenlos zur Verfügung gestellt werden und ist unter www.svend-reuse.de/MaRisk80E.xlsm abrufbar. Das dazugehörige Passwort zum Öffnen der Datei kann unter marisk@svend-reuse.de angefordert werden[2]. Beide Autoren freuen sich auf eine spannende Diskussion im Kontext der Konsultation.

 

Fazit und Ausblick auf die Zukunft

Gerade in Bezug auf den Projektplan zu Umsetzung der EBA Guideline ist erkennbar, dass die Umsetzung auf der Verweistechnik beruht. Diese ist kritisch zu sehen, da sie Inhalte der EBA GL unreflektiert übernimmt und nicht auf deutsches Recht anpasst. Hier ist es dringend angeraten, eine Umsetzung in deutsches Recht ohne Verweise zu ermöglichen. Dies ist und bleibt aus Sicht der Autoren Kernaufgabe der Aufsicht: Schaffung eines anwendbaren Regulierungswerkes ohne Inkonsistenzen (vgl. auch Reuse 2022-E).

 

PRAXISTIPPS

  • Die Inhalte und Auslegungen der MaRisk sind immer durch das einzelne Institut individuell zu würdigen, die Empfehlungen sind nicht allgemeingültig.
  • Bestellen und sichten Sie den Projektplan auf www.svend-reuse.de/MaRisk80E.xlsm mit Kontaktaufnahme unter MaRisk@svend-reuse.de – hier sind möglicherweise wertvolle Hinweise zur Umsetzung enthalten. 
  • Verfolgen Sie den weiteren Verlauf der Konsultation und wirken Sie über Ihre Verbände auf die Aufsicht ein, die Verweistechnik zu ersetzen.
  • Befassen Sie sich schon jetzt mit der Umsetzung der EBA/GL/2020/06 – die Umsetzungsfristen werden kurz sein.
  • Überlegen Sie, welche der Aspekte der EBA/GL/2020/06 bereits über die MaRisk verankert sind und welche neu hinzukommen.
  • Setzen Sie sich frühzeitig mit ESG-Risiken auseinander und analysieren Sie die Auswirkungen auf Ihr Geschäftsmodell. Denken Sie daran, die ESG-Risiken angemessen in der Risikoinventur abzubilden und in den Jährlichen Strategieprozess zu berücksichtigen. Führen Sie ggf. ein separates ESG-Projekt durch.
  • Überprüfen Sie Ihre Konditionierung – die EBA/GL/2020/06 halten einige Neuerungen parat.

 


LITERATURHINWEISE

BaFin (2022.09a): Konsultation 06/2022 – Mindestanforderung an das Risikomanagement, 26.09.2022, Geschäftszeichen BA 54-FR 2210-2022/0001, Anschreiben an die Verbände.

BaFin (2022.09b): Entwurf der Änderungsversion zu den Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk, Stand 26.09.2022, erhältlich auf: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Konsultation/2022/dl_kon_06_22_MaRisk.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Abfrage vom 26.09.2022.

EBA (2020.05): Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung, EBA/GL/2020/06, 29.05.2020, erhältlich auf: https://www.fma.gv.at/download.php?d=4797, Abfrage vom 26.09.2022.

msg (2022): Studie Sustainable Banking 2021, unter Angabe von Kontaktdaten per Mail erhältlich auf: https://www.msgforbanking.de/sustainable-banking, Abfrage vom 06.11.2022.

PwC (2022): 7. Novelle 2022, 14.10.2022, erhältlich auf: https://www.pwc.de/de/risk-regulatory/7-marisk-novelle-2022.html, Abfrage vom 24.10.2022.

Reuse, S. (2022): MaRisk 8.0-E: Kritische Würdigung der Konsultation vom 26.09.2022, 19.10.2022, erhältlich auf: https://www.fch-gruppe.de/Beitrag/21870/marisk-80e-kritische-wuerdigung-der-konsultation-vom-26092022, Abfrage vom 05.11.2022.

Reuse, S. (2022-E): MaRisk 8.0-E: Fortschritt oder Rückschritt? – Kritische Analyse und Würdigung des Konsultationsentwurfes vom 26.09.2022, erscheint in: BankPraktiker 12-01/2022.

Seel, G./Frère, E. (2022): Kreditvergabe unter ESG-Bedingungen, erhältlich auf: https://www.managementcircle.de/blog/kreditvergabe-unter-esg-bedingungen.html, Abfrage vom 06.11.2022.


[1]      Der Beitrag stellt die persönliche Meinung der Verfasser dar, die nicht notwendigerweise mit der des jeweiligen Arbeitgebers übereinstimmen muss.

[2]      Selbstverständlich werden die Anforderungen des Datenschutzes eingehalten. Die Kontaktdaten gehen nur an den Autor und werden von diesem nicht an Dritte weitergeleitet. Sie werden ausschließlich zur Korrespondenz bezüglich des Projektplanes genutzt.


Beitragsnummer: 21869

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