Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seinem Beschluss vom 12.01.2022, 10 OB 132/21 (ZIP 2022, 1857), stellt das OVG Lüneburg klar, dass für Rechtsstreitigkeiten um die Eröffnung eines Zahlungskontos bei einer Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet ist. Etwas anderes ergäbe sich insbesondere auch nicht daraus, dass der einer Kontoeröffnung zugrunde liegende Vertrag wie auch die Führung des Kontos selbst sich nach privatrechtlichen Vorschriften richten. Denn der privatrechtliche Charakter des Vertrages lasse nach Auffassung des OVG Lüneburg nach der sog. „Zwei-Stufen-Theorie" keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur der Vorschriften zu, die ggf. zu einem Vertragsschluss verpflichten. Auch die teilweise angesprochene künstliche Aufspaltung des Vertragsschlusses in zwei Stufen und die damit einhergehende Rechtswegspaltung führe zu keinem anderen Ergebnis.
Beitragsnummer: 21876