Marc Stränger, Fachbereichsleiter Bankrecht, Compliance, Wertpapier, Einlagen, Finanz Colloquium Heidelberg GmbH, vormals Abteilungsleiter, Compliance, Geldwäsche/WpHG/MaRisk, Sparkasse Krefeld
I. Die Sonderprüfung als Überwachungsinstrument der BaFin
Die BaFin hat gemäß § 44 Abs. 1 KWG das Mittel der Sonderprüfungen bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten als entsprechendes Überwachungsinstrument. Die Prüfungen werden entweder durch die BaFin selbst durchgeführt, oder aber auch an die Deutsche Bundesbank übertragen. Dabei wird in der Regel nach einer anlassbezogenen, antragsgetriebenen oder turnusmäßigen Prüfung unterschieden. Gerade bei der anlassbezogenen Sonderprüfung schöpft die BaFin ihr vorliegendes „Informationsmaterial“ zum Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut bzw. der Auslagerungsunternehmen (sofern im Kontext relevant) vollumfänglich aus. Im Bereich der Geldwäscheprävention und der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung kommen hierbei einig Informationsquellen zusammen, die bereits ein recht umfängliches Bild des beaufsichtigten Instituts ergeben und somit auch unter Umständen weitere Prüfungsanlässe auslösen. [...]
Beitragsnummer: 21911