Stephanie Kamp LL.M., Rechtsanwältin und Compliance Officer (Univ.) mit dem Tätigkeitsschwerpunkt der Beratung in den Gebieten des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts sowie der Criminal Compliance, stetter Rechtsanwälte in München
I. Vorbemerkung
Täglich sehen sich Beschäftigte von Kreditinstituten mit staatlichen Auskunftsersuchen konfrontiert, sei dies in Form einer E-Mail, eines Anrufs/Schreibens eines Polizeibeamten oder Staatsanwalts verbunden mit der Bitte zur Erteilung von Informationen in Bezug auf Kunden oder in Form einer Anfrage der Polizei oder Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Zeugenpflicht des Beschäftigten oder gar in Form eines konkreten Herausgabeverlangens unter Androhung von Ordnungs- und Zwangsmitteln im Fall der Weigerung.
Anlass solcher Anfragen können Ermittlungsmaßnahmen im gesamten sicherheitsrelevanten Spektrum sein, wie zum Beispiel die Abwehr[1] und Aufklärung terroristischer Anschläge, die Bekämpfung bandenorganisierter Cyberkriminalität, die Aufklärung von Wirtschaftsstraftaten oder bloßer Bagatelldelikte.
Gleichwohl muss in jedem dieser genannten Fälle der Beschäftigte des Kreditinstituts eine wichtige und zeitnahe Entscheidung darüber treffen, ob die verlangten Informationen herausgegeben werden dürfen.
Der folgende Beitrag soll nach einer Einführung in die Problematik (nachstehend II.), einen Überblick über in Betracht kommende Auskunftsersuchen der Ermittlungsbehörden gemäß der Strafprozessordnung (im Folgenden StPO) geben, wobei darauf eingegangen wird in Bezug auf welche Ermächtigungsgrundlagen und für welche Kreditinstitute und deren Beschäftigte entsprechende Auskunftspflichten bestehen (nachstehend III.). Im Anschluss daran werden die Rechtsfolgen einer unberechtigten Auskunftsverweigerung und einer nicht rechtmäßigen Auskunftserteilung aufgezeigt (nachstehend IV.), dem sich das Ergebnis des Beitrags anschließt (nachstehend V.).
II. Einführung
Zunächst wird auf die Vielzahl der möglichen Rechtsgrundlagen eingegangen (nachstehend 1.), anschließend wird der Begriff des Bankgeheimnisses und dessen Umfang näher erläutert (nachstehend 2.).
1. Vielzahl von Ermächtigungsgrundlagen [...]
Beitragsnummer: 21921