Donnerstag, 24. November 2022

Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat inzwischen in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass, anders als früher, die Haftung von Prospektverantwortlichen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 19.01.2021, XI ZB 35/18, Rn. 24; vom 12.10.2021, XI ZB 26/19, Rn. 24; vom 11.01.2022, XI ZB 11/20, Rn. 20 m. Anm. Dieckmann, BKR 2022, 398; vom 19.07.2022, XI ZB 32/21, Rn. 20) nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren sowie im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB unter dem Aspekt des Bestehens einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach §§ 9, 10, 14 WpPG, nach 20, 21 VernAnlG, nach 306 KAGB, nach §§ 127 InvG sowie nach § 13 VerkProspG i. V. m. § 44 BösG verdrängt wird, die spezialgesetzliche Prospekthaftung nach diesen Normen in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich somit absoluten Vorrang vor der Prospekthaftung im engeren sowie im weiteren Sinne gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB hat (BGH, Beschlüsse vom 26.07.2022, XI ZB 23/20 m. Anm. Zoller BB 2022, 2708; vom 14.06.2022, XI ZR 395/21 m. Anm. Zoller BB 2022, 2260 sowie Dieckmann, BKR 2022, 756; vom 26.04.2022, XI ZB 27/20; vom 15.03.2022, XI ZB 31/20; vom 11.01.2022, XI ZB 11/20 m. Anm. Dieckmann, BKR 2022, 398, 399; vom 16.01.2021, XI ZB 35/18; OLG Bremen, Beschluss vom 22.06.2022, 1 Kap 1/17, WM 2022, 1646, 1649 f. sowie OLG Bremen, Urteil vom 24.11.2021, 1 U 6/21, WM 2022, 517).

Diese Rechtsprechung ist insofern von Relevanz, als sich die spezialgesetzliche Prospekthaftung von einem auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB gestützten Prospekthaftungsanspruch insbesondere in dem auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit reduzierten Verschuldensmaßstab, in der Ausgestaltung der Rechtsfolgen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung als eine Art modifiziertes Rücktrittsrecht anstelle des Anspruchs auf Schadensersatz sowie insbesondere in der früher gegebenen erheblich kürzeren Verjährungsfrist bei der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (z. B. nach dem VerkProspG in der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.05.2012) unterscheidet, die Haftung nach der sog. Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne aufgrund Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospektes als Mittel der schriftlichen Aufklärung somit einem schärferen Haftungsregime unterfällt als die Haftung der Prospektverantwortlichen nach der spezialgesetzlichen Prospekthaftung.

 

PRAXISTIPP

Obwohl sich der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr sehr deutlich dahingehend positioniert hat, dass eine Haftung im Sinne der klassischen Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinne nach den Normen der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt wird und daher nicht mehr zur Anwendung gelangen kann und der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darüber hinaus der Auffassung ist, dass seine neue Rechtsprechung mit der Rechtsprechung des II. und des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs übereinstimmt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 19.07.2022, a. a. O., Rn. 22 ff.; vom 26.04.2022, a. a. O., Rn. 25 ff. und vom 15.03.2022, a. a. O., Rn. 27 ff.), bleibt offen, ob dieser Spezialitätsgrundsatz ohne jedwede Einschränkung gilt bzw. in Zukunft uneingeschränkt Geltung entfalten wird. Dies deshalb, weil zum einen der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rn. 26 ausdrücklich festgehalten hat, dass in den Fällen, in welchen der Anknüpfungspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt ist, sondern eine selbstständige Aufklärungspflicht aufgrund eines nicht nur typischen, sondern persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens, die Prospekthaftung im weiteren Sinne durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung nicht verdrängt wird (vgl. hierzu Koch, BKR 2022, 271, 283 ff.; Buck-Heep/Dieckmann, ZIP 2022, 145, 149; Dieckmann, BKR 2022, 796, 797 f.). Zudem hat der XI. Zivilsenat selbst in seinem Beschluss vom 19.01.2021 (a. a. O., Rn. 26) ausgeführt, dass der prospektverantwortliche Gründungsgesellschafter weiterhin wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss im Sinne der Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet, sofern eine von der spezialgesetzlichen Prospekthaftung erfasste Sachverhaltsgestaltung nicht vorliegt, d. h. wenn die Prospektverantwortlichen aus anderen Gründen als durch die Verwendung des Prospektes haften, was z. B. bei unrichtigen mündlichen Zusicherungen oder bei irreführenden Vertragsgestaltungen der Fall sein könnte (vgl. hierzu OLG Bremen, Urteil vom 24.11.2021, 1 U 6/21, WM 2022, 517, 519; Koch, a. a. O., S. 285; vgl. auch Dieckmann, BKR 2022, 398, 400, welcher von einem für den Kapitalmarkt untypischen, echten sozialen Kontakt spricht, der dann einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand schafft; Buck-Heep/Dieckmann, ZIP 2022, 145, 151 ff.).


Beitragsnummer: 21929

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Prospektqualität eines Informationsblattes

In der BGH-Entscheidung vom 14.11.2023, XI ZB 2/21 geht es u.a. um die spezialgesetzlichen Prospekthaftung sowie um das Erfordernis eines Prospektnachtrages.

21.03.2024

Beitragsicon
Nachhaltigkeit in der Finanzbranche bzw. Anlageberatung

Der nachfolgende Artikel zeigt auf, vor welchen rechtlichen Herausforderungen und Anforderungen die Finanzinstitute bei dem Thema Nachhaltigkeit stehen.

30.11.2023

Beitragsicon
Haftungsrisiken beim Vertrieb nachhaltiger Kapitalanlagen

Der Beitrag beleuchtet drohende Haftungsrisiken beim Vertrieb nachhaltiger Kapitalanlagen und zeigt präventive Maßnahmen zur Haftungsvermeidung für die Praxis

21.12.2022

Beitragsicon
Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft

Die 6. Auflage unseres Standardwerks verschafft einen aktuellen Praxisüberblick Fragestellungen des Wertpapier-, Derivate- und Depotgeschäfts.

06.11.2023

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.