Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
In seinem Beschluss vom 14.06.2022, XI Z.R. 443/21 (ZIP 2022, 2169), hält der Bundesgerichtshof fest, dass Merkmale, die – wie die Kontonummer – im Rahmen von Zahlungsvorgängen systembedingt offengelegt werden müssen, nicht von den personalisierten Sicherheitsmerkmalen umfasst sind und daher nicht Bezugsobjekt der Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstenutzers nach Art. 56 Abs. 2 RL 2007/64/EG sein können. Dies sei im Sinne eines „acte clair "derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibe.
Beitragsnummer: 21932