Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Das OVG Lüneburg erachtete in seiner Entscheidung vom 12.01.2022 (vgl. hierzu Banken-Times Spezial Bankrecht, Ausgabe Oktober 2022, S. 91) beim Streit um die Eröffnung eines Zahlungskontos den Verwaltungsrechtsweg für einschlägig. Dies wurde nunmehr auch vom OVG Koblenz in dessen Beschluss vom 11.10.2022, 7 E 10740/22, bestätigt (ZIP 2022, 2603). Zugleich führt das OVG Koblenz allerdings auch aus, dass bei einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung des Girovertrages und damit bei einem Streit über die Beendigung bzw. Fortführung eines gekündigten Girovertrages durch eine Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts, anders als bei der Eröffnung des Girokontos, allein der zivilrechtliche Weg maßgeblich ist.
Beitragsnummer: 21991