Dienstag, 17. Januar 2023

Angabe zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

In seiner Entscheidung vom 24.06.2022, 1 O 1/22, BeckRS 2022, 14 865, hält das Landgericht Saarbrücken zunächst fest, dass § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB keine Vorgaben zu Pflichtangaben enthält, sondern nur an die Regelung des Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB anknüpft, und seinerseits nur die Rechtsfolgen bei unzureichender Angabe zum Gegenstand hat (Rn. 15). Sodann führt das Landgericht Saarbrücken aus, dass nach Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nur klare und verständliche Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung enthalten muss, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch im Falle der vorzeitigen Rückzahlung geltend zu machen (Rn. 16). Wird daher die vom Bundesgerichtshof anerkannte und nicht zu beanstandende Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode benannt, genügt dies den an die Angabe der Berechnungsmethode zu stellenden Anforderungen. Insbesondere könne von einem Darlehensgeber nicht verlangt werden, dass er Angaben zu Einzelheiten der Berechnung hinausgehend über die Methode als solche tätigt (Rn. 22 u. H. a. Hölldampf, WM 2021, 325, 328). Vielmehr werde die Berechnung in ihren Einzelheiten erst dann von Bedeutung, wenn der Darlehensnehmer tatsächlich eine vorzeitige Ablösung ins Auge fasst und Anspruch auf deren Bezifferung hat (Rn. 22). Sodann führt das Landgericht Saarbrücken aus, dass eine Unrichtigkeit auch nicht daraus hergeleitet werden kann, dass in den Angaben auf den Zeitraum der Sollzinsbindung und nicht auf den Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung abgestellt wird (Rn. 27).

 

PRAXISTIPP

Es ist erfreulich, dass ein Gericht erneut festgestellt hat, dass der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nur klare und verständliche Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigungen enthalten muss und es über die Benennung der Berechnungsmethode hinaus keiner weitergehenden Angaben bedarf, insbesondere keiner über die Einzelheiten der Berechnung hinausgehenden Angaben. Zu Recht weist Salger in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass eine andere Sichtweise faktisch zu einer Überforderung führen würde. Denn die Berechnung würde stets von den tatsächlichen, nicht vorhersehbaren Bedingungen am Kapitalmarkt zum Zeitpunkt der vorzeitigen Ablösung abhängen, weswegen die Angabe bestimmter Details für eine in der Zukunft liegenden Berechnung bei einer Vielzahl ungewisser Komponenten vom Bankinstitut weder verlangt werden kann noch erfüllbar wäre (Salger, EWiR 24/2022, 739 ff.).


Beitragsnummer: 21994

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