Alexander Eberhard, Manager, Prokurist, Financial Services, BDO AG und Johannes Pretsch, Senior Associate, Financial Services, BDO
I. Einleitung
Mit der Entsprechenserklärung der BaFin vom 01. Dezember 2022[1] ist aus der Leitlinie zu Strategien und Verfahren in Bezug auf das Compliance-Management und die Rolle und Zuständigkeiten des Geldwäschebeauftragten gem. Art. 8 und Kapitel VI der Richtlinie (EU) 2015/849) (EBA GL) ein für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zu beachtendes Dokument geworden. Nicht nur seit Veröffentlichung am 14. Juli 2022 wird diese neuerliche regulatorische Anforderung an die Geldwäsche-Compliance-Funktion von der European Banking Authority bei den Verpflichteten diskutiert. Dieser Beitrag soll die neuen Leitlinien im Kontext der bestehenden Regulierung einordnen und Hinweise geben, welchen Anforderungen ein besonderes Augenmerk bei laufenden GAP-Assessments gewidmet werden sollte. Die Verpflichteten sollten mindestens zur kommenden Prüfungssaison entsprechende Anpassungen vorgenommen haben, um wesentlichen Feststellungen vorzubeugen.
II. Bisheriger Stand
Bereits vor der Veröffentlichung der EBA GL waren an die Gesamtorganisation der Geldwäscheprävention bei den Verpflichtenden eine Vielzahl Anforderungen gerichtet. Jedoch waren diese Anforderungen in vielen Bereichen durch den Gesetzgeber oder die Aufsicht nicht weiter konkretisiert. Auch wenn die bestehende Kommentarliteratur[2] versucht, weitere Details anzubieten, führte der bisherige Status zu großen Unterschieden bei der Umsetzung der Anforderungen. Durch die Veröffentlichung der Leitlinie werden die Anforderungen an die gesamte Geldwäsche-Compliance-Funktion wesentlich konkretisiert und ein einheitlicher Rahmen an die Organisation gestellt, der insbesondere nach den EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren in der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine weitere Lücke schließt und die anzuwenden Standards weiter hebt.
III. EBA GL MLRO [...]
Beitragsnummer: 22000