Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg, welches sich mit Entgeltrückforderungsansprüchen eines Kunden aufgrund der Fiktionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 beschäftigen musste, stellt in seiner Entscheidung vom 23.02.2023, 921 C 255/22, zunächst fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell gilt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen fingieren, unwirksam sind. Hierauf komme es nach Auffassung des AG Hamburg-St. Georg jedoch im konkreten Fall nicht an, da die hierdurch entstehende Vertragslücke mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu langjährigen Energielieferungsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden könne. Diese habe nämlich zum Inhalt, dass dann, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der erstmaligen Abrechnung mit auf Grundlage der unwirksamen Klausel erhöhten Entgelte deren Unwirksamkeit geltend macht, der neue Preis endgültig an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises eintritt. Diese Rechtsprechung sei nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg entsprechend einer vielfach von Instanzgerichten vertretenen Auffassung (vgl. hierzu BTS Bankrecht, Ausgabe Oktober 2022, S. 90 f. sowie Ausgabe Juli/August 2022, S. 62; Omlor, NJW 2021, 22, 43, 22, 47) ohne weiteres auch auf Giroverträge übertragbar. Zur Begründung führt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg aus, dass Giroverträge wie Energielieferungsverträge auf langfristige Dauer angelegt sind und der Versorgungssicherheit dienen. Gerade bei langfristigen Versorgungsverträgen sei das subjektive Äquivalenzverhältnis im beiderseitigen Interesse zu wahren, weswegen auch im konkret zu entscheidenden Fall das streitgegenständliche Entgelt als vereinbart gilt.
Beitragsnummer: 22061