Dienstag, 21. März 2023

Unzulässiges Entgelt für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart

 

Das Oberlandesgericht Frankfurt musste über eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. entscheiden, in welcher der Verband die Unterlassung einer Klausel begehrte, nach welcher eine Bearbeitungsgebühr von je 100,00 € für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und von vor dem 21.03.2016 geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen eingenommen wurde.

Das Landgericht Frankfurt als erste Instanz hatte zwar die Klausel mit der Begründung für AGB kontrollfähig erklärt, mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatzanspruch verfolge das Kreditinstitut eigene Interessen. Allerdings hat das Landgericht Frankfurt die Pauschalierung der Kosten für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für wirksam erachtet, weil „dem anderen Teil der Nachweis gestattet wurde darzulegen, dass der Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.“ (§ 309 Nr. 5 b BGB).

In seinem Berufungsurteil vom 14.12.2022, 17 U 132/21 (ZIP 2023, 185), gelangt das OLG Frankfurt nur dadurch zur Inhaltskontrolle, indem es außerhalb der Informationspflichten nach § 493 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BGB eine nebenvertragliche Pflicht der Bank gemäß der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB annimmt, wonach Kreditinstitute von vornherein nebenvertraglich verpflichtet seien, ihren Kunden kostenfrei die von ihnen zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2022, 2 U 43/21, Beck RS 2022, 16, 345, Rn. 44).

Obwohl das OLG Frankfurt sich eingestehen musste, dass die jeweilige Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für das Kreditinstitut mit einem mehr an Verwaltungsaufwand einhergeht, gelangt es im Rahmen der Angemessenheitsprüfung dazu, dass die Vereinnahmung des Entgelts unangemessen sei.


PRAXISTIPP

Obwohl die Parteien bei Abschluss des konkret betroffenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages keine allgemeine Rechtspflicht zur Erteilung von Auskünften und insbesondere keine allgemeine Pflicht zur Erteilung von kostenlosen Auskünfte vereinbart hatten und das Gesetz wiederum abweichend von den vertraglichen Pflichten in § 493 Abs. 5 BGB allein bei Immobiliar-Darlehensverträgen eine Pflicht des Darlehensgebers aufgenommen hat, dem Darlehensnehmer Information über die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung zu gewähren, weitergehende vertragliche oder nebenvertragliche Pflichten nicht ersichtlich sind, erfindet das OLG Frankfurt eine entsprechende kostenlose nebenvertragliche Pflicht der Kreditinstitute zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, was rechtsdogmatisch betrachtet wenig überzeugend ist.


Beitragsnummer: 22065

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