Davor Brcic, B.A. (Banking/Finance) Rechtsanwalt, FCH Consult GmbH
I. Einleitung
Das Geldwäschegesetz („GwG“) spielt neben den Auslegungs- und Anwendungshinweisen („AuA“) der BaFin und zahlreichen europäischen Regelungen eine entscheidende Rolle bei der Prävention und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland. In der Bankpraxis ist das Themenfeld der Geldwäscheprävention bereits seit Jahren ein stetig wachsender Bestandteil in der Compliance-Arbeit und wesentlicher Bestandteil derselben. Eine der wichtigsten Regelungen des GwG und eine zentrale Regelung für die tägliche Arbeit eines Beauftragten ist die Regelung des § 47 GwG, in der das sogenannte „Tipping-off“-Verbot normiert ist. Das „Tipping-off“-Verbot bezieht sich, vereinfacht gesprochen, auf die unbefugte Offenlegung von Verdachtsmeldungen an Dritte, insbesondere an die Kunden oder potenzielle Kunden eines Verpflichteten, die Gegenstand einer Geldwäscheverdachtsmeldung sind.[1]
In der Bankpraxis ist dieses Verbot von besonderer Bedeutung, da Banken als Finanzinstitute eine Schlüsselrolle bei der Identifizierung und Meldung von Geldwäscheaktivitäten spielen und diesen im Rahmen der Geldwäscheprävention als Verpflichtete eine besondere Rolle zukommt.
Verstöße gegen das „Tipping-off“-Verbot können rechtliche Konsequenzen haben, einschließlich Geldbußen und strafrechtlicher Verfolgung. Daher ist es in der Bankpraxis entscheidend, dass Banken und ihre Mitarbeiter sich der Bedeutung dieses Verbots bewusst sind und sicherstellen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit von Verdachtsmeldungen zu wahren. Dies dient letztlich dem übergeordneten Ziel der effektiven Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, dem Interesse der Allgemeinheit an der Vermeidung von Geldwäsche sowie insgesamt der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. [...]
Beitragsnummer: 22085