Univ.-Prof. Dr. Gerd Waschbusch, Inhaber des Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre, insb. Bankbetriebslehre, Universität des Saarlandes
Dr. Sabrina Kiszka, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insb. Bankbetriebslehre, Universität des Saarlandes
Katrin Bassing, B. Sc., Studentin des Masterstudiengangs „Wirtschaft und Recht“, Universität des Saarlandes und Werkstudentin im Vorstandssekretariat, Kreissparkasse St. Wendel
Mara Kiefer, B. Sc., Studentin des Masterstudiengangs „Wirtschaft und Recht“, Universität des Saarlandes und Werkstudentin Geldwäschebekämpfung, DZ PRIVATBANK S.A.
I. Einleitender Überblick
Das Thema „Whistleblowing“ ist seit einigen Jahren fester Bestandteil unternehmensrechtlicher Diskussionen.[1] Hinweisgebersysteme können ein schnelles Aufdecken von Betrugsfällen oder Missständen ermöglichen, die zwar nicht immer spektakulär sind, doch weitaus häufiger auftreten als vermutet.[2] Insb. seit dem Bekanntwerden des Wirecard-Skandals hat die Thematik auch im Finanzsektor (wieder) an Bedeutung gewonnen.[3] Viele Unternehmen hegen jedoch immer noch eine erhebliche Skepsis gegenüber Hinweisgebersystemen und es herrschen Vorurteile und Widerstände gegenüber Whistleblowern.[4] In Anbetracht dessen ist es verständlich, dass sich die Appelle an den Gesetzgeber häufen, für einen besseren Schutz von Whistleblowern zu sorgen.[5] Denn eine generelle gesetzliche Regelung zum Schutz der Hinweisgeber steht aktuell in Deutschland noch aus.[6]
II. Regulatorischer Rahmen zum Schutz von Hinweisgebern
1. Whistleblower-Richtlinie
a) Hintergrund und Zielsetzung der europäischen Richtlinie
Die Europäische Union verabschiedete bereits Ende Oktober 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden und stellte damit erstmals ein europaweit einheitliches Mindestschutzniveau für Whistleblower bereit.[7] Hintergrund für die Einführung der Richtlinie ist der aktuell nur lückenhafte Schutz der Hinweisgeber,[8] was dazu führt, dass die Aufdeckung von unionsrechtlichen Verstößen, die mit erheblichen Schäden einhergehen können, nur unzureichend erfolgt.[9] Die Europäische Kommission sieht den Hauptgrund hierfür in der fragmentierten Gesetzeslandschaft innerhalb der Europäischen Union. [...]
Beitragsnummer: 22109