Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt, Vorstandvorsitzender FCH AG und Professor für Bankrecht an der Allensbach HochschuleDr. Volker Lang, Rechtsanwalt und Justiziar der international tätigen Unternehmensberatungsgesellschaft Ntsal Germany CS GmbH, Bonn, Wien und Kairo
I. Ausgangsfrage
In jüngster Zeit wird verstärkt darüber gestritten, in welchen Fällen die Bank noch ein Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Grundlage der Diskussion ist insbesondere § 493 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BGB. Dieser enthält einen von der Bank unentgeltlich zu erbringenden Auskunftsanspruch über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Ein solcher Anspruch wird von der Rechtsprechung aber auch aus dem Darlehensrecht und dem allgemeinen Schuldrecht (§§ 488 BGB i.V.m. 241 Abs. 2, 242 BGB) hergeleitet.[1]
Das OLG Frankfurt/Main hat am 14.12.2022[2] entschieden, dass eine Klausel in einem Preisverzeichnis einer Bank, das ein Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorsieht, eine unzulässige Preisnebenabrede darstellt und unwirksam ist. Sie verstoße gegen wesentliche Grundgedanken der Rechtsordnung und benachteilige die Kunden der beklagten Bank daher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Diese Entscheidung war insofern nicht völlig überraschend, als dass das OLG Frankfurt/Main bereits in seiner Entscheidung vom 17.04.2013[3] in gleicher Weise entschieden hatte.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es der Bank oder Sparkasse grundsätzlich verwehrt ist, für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ein Entgelt zu verlangen.
II. Neues Urteil des OLG Frankfurt/Main
Die Klausel der beklagten Bank in der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main lautete wie folgt: [...]
Beitragsnummer: 22175