Sebastian Blitz, Compliance, Evangelische Bank
I. Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes
Das Hinweisgeberschutzgesetz vom 02.07.2023 schafft einen verbindlichen Rahmen in Deutschland zum Schutz von Hinweisgebern sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Es enthält eine gesellschaftsrechtlich zwingende Umsetzung, die in der Corporate Governance-Verantwortung der Leitungsorgane im Rahmen der systematischen Präventionspflicht liegt.
1. persönlicher Anwendungsbereich
Nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 HinSchG wird der Begriff der hinweisgebenden Person definiert. Kernpunkt ist, dass ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gegeben sein muss oder von der Meldung oder Offenlegung betroffen ist, beispielsweise Zeugen. Davon geschützt sind auch hinweisgebende Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Nicht erfasst sind Kenntnisse von Verstößen aus dem privaten Bereich. Zudem muss die hinweisgebende Person Informationen über Verstöße an eine nach diesem Gesetz vorgesehene Meldestelle melden oder solche Informationen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes offenlegen, um in den sachlichen Anwendungsbereich zu gelangen. Eine Meldung von Informationen an den Betriebsrat reicht nicht aus.
2. sachlicher Anwendungsbereich [...]
Beitragsnummer: 22281