Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hatte, dass ein in Verbraucherdarlehensverträgen vereinbartes AGB-vertragliches Aufrechnungsverbot unwirksam ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2017, Az. XI ZR 108/16 sowie Urt. v. 20.03.2018, XI ZR 309/16), wurde in sog. Widerrufsfällen von Verbraucherseite vermehrt die Behauptung aufgestellt, das AGB-widrige Aufrechnungsverbot führe zu einer Undeutlichkeit und somit auch zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsinformation/-belehrung. Dies habe schließlich ein „ewiges Widerrufsrecht“ im konkreten Einzelfall zur Folge.
SEMINARTIPPS
19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.
Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 09.04.2019, Az. XI ZR 511/18, der herrschenden Auffassung unter den Oberlandesgerichten angeschlossen (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.06.2018, Az. 6 U 245/17; OLG Frankfurt, Beschluss v. 03.05.2018, Az. 23 U 91/17; OLG Hamburg, Beschluss v. 18.06.2018, Az. 13 U 139/17; OLG Köln, Beschluss v. 18.10.2018, Az. 4 U 90/18; so auch Edelmann in BTS Bankrecht 2018 S. 126) und dieser von Verbraucherseite vertretenen Ansicht eine Absage erteilt. Der Bundesgerichtshof führt – wie auch im Zusammenhang mit der Abbedingung des § 193 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az. XI ZR 443/16; Beschl. v. 03.07.2018, Az. XI ZR 758/17; hierzu auch Hölldampf in BTS Bankrecht 2017 S. 39) – aus, eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufs-belehrung werde nicht dadurch undeutlich, dass an anderer, nicht drucktechnisch hervorgehobener Stelle des Darlehensvertrages nicht ordnungsgemäße Zusätze enthalten sind. Dies gelte erst recht, wenn ein solcher (unwirksamer) Zusatz außerhalb der Widerrufsbelehrung stehe.

Beitragsnummer: 2237