Freitag, 17. Mai 2019

Unzulässiges Pauschalentgelt bei Basiskonto

Dr. Amela Schön, Rechtsanwältin, Thümmel, Schütze & Partner

Mit seinem nicht rechtskräftigen Urt. v. 27.02.2019, Az. 19 U 104/18, hat das Oberlandesgericht Frankfurt/M. entschieden, dass ein monatliches Pauschalentgelt von € 8,99 für die Erbringung von Zahlungsdienstleistungen im Rahmen eines Basiskontos sowohl nach § 41 Abs. 2 S. 2 ZKG als auch nach § 307 BGB unangemessen und damit unzulässig ist.

Zur Begründung hält das OLG Frankfurt zunächst fest, dass nach § 41 Abs. 2 S. 2 ZKG für die Beurteilung der Angemessenheit eines Entgelts für die Erbringung der in § 38 ZKG erfassten Dienste insbesondere die Marktüblichkeit der Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang erinnert das OLG Frankfurt auch daran, dass in der Rechtsprechung nach wie vor noch nicht abschließend geklärt sei, ob für die Angemessenheitskontrolle nach § 42 Abs. 2 S. 2 ZKG ein objektiver Maßstab unabhängig von den Kosten des konkreten Instituts heranzuziehen oder aber auf das kontoführende Institut selbst abzustellen ist. Auch wenn das OLG Frankfurt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sog. Pfändungsschutzkonten dazu zu tendieren scheint, auf die konkreten Kosten sowie auf das konkrete Nutzerverhalten des jeweiligen Instituts abzustellen, musste das OLG Frankfurt diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht abschließend beantworten.

SEMINARTIPPS

Aktuelle Praxisfragen Kontoführung & Zahlungsverkehr, 26.06.2019, Köln.

Entgelte & Gebühren, 25.11.2019, Köln.

Sodann führt das OLG Frankfurt aus, dass bei der Angemessenheitskontrolle grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass es eine generelle Begrenzung der Möglichkeiten der Entgeltgestaltung für Basiskontenangebote, wonach die Institute besonders günstige Entgeltkonditionen, die sie für andere Kunden anbieten, auch für Inhaber von Basiskonten im Sinne einer Meistbegünstigungsvorgabe bieten müssten, nicht gibt. Zudem müsse, so das OLG Frankfurt, bei der Angemessenheitskontrolle weiter berücksichtigt werden, dass sich das Entgelt eines Basiskontos nicht auf die tatsächlich entstehenden Kosten des Instituts beschränkt, sondern dem Institut auch einen angemessenen Gewinn sichern darf. Schließlich müsse, so das OLG weiter, bei der Angemessenheitsprüfung bedacht werden, dass das Entgelt für das Basiskonto das Entgelt eines normalen Girokontos des kontoführenden Instituts durchaus übersteigen darf.

Dies zugrunde legend gelangt das OLG Frankfurt, anders als die Vorinstanz des LG Frankfurt, zum Ergebnis, dass das vom betroffenen Institut für das Basiskonto in Ansatz gebrachte Pauschalentgelt von € 8,99 die bundesweit oder regional üblichen Entgelte für ein solches Konto nicht übersteigt, weswegen von einem marktüblichen Entgelt i. S. v. § 41 Abs. 2 S. 2 ZKG und damit unter diesem Gesichtspunkt von einem angemessenen Entgelt auszugehen ist.

Ungeachtet dessen gelangt das OLG Frankfurt zum Ergebnis, dass das Pauschalentgelt i. H. v. € 8,99 unangemessen i. S. v. § 41 Abs. 2 S. 2 ZKG ist. Dies deshalb, weil man dann, wenn man entsprechend dem betroffenen Institut lediglich ein einziges Basiskontomodell anbietet, im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit des Pauschalentgelts von € 8,99 das durchschnittliche Nutzerverhalten aller Basiskontoinhaber berücksichtigen müsse, was das betroffene Institut nicht in ausreichendem Maße getan habe. Denn das betroffene Institut habe nicht ausreichend substantiiert dargelegt, weswegen trotz des Umstandes, dass ein nicht unerheblicher Teil von Nutzern aufgrund ihrer angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse nur sehr wenige Zahlungen über ihr Basiskonto abwickeln und ein weiterer nicht ganz unerheblicher Teil von Nutzern die Bankgeschäfte online erledigen, erhebliche Mehrkosten für die angebotene Basiskontoführung im Verhältnis zum Entgelt für das vergleichbare Basisgirokonto erforderlich sind.

Hiervon unabhängig meint das OLG Frankfurt, dass das betroffene Institut zahlreiche Kostenpositionen auf den Kunden abgewälzt habe, die Ausfluss gesetzlicher Prüfungen oder Informationspflichten seien. Diesbezüglich sei jedoch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit jeher anerkannt, dass es mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sei, ein Entgelt für Tätigkeiten zu vereinnahmen, zu deren Erbringung man gesetzlich verpflichtet sei. Vor diesem Hintergrund könne das betroffene Institut Kosten, die sich aus einer aufwändigeren Legitimationsprüfung, aus einem verstärktem Monitoring aufgrund höherer Risiken mit Blick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, aus Meldungen von Kontoeröffnungsablehnungen bei der BaFin sowie aus Ausfallkosten durch Ausbuchungen ergeben, nicht auf die Kunden aller Basiskonten pauschal abwälzen.

PRAXISTIPP

Seit Inkrafttreten des auf der Zahlungskontenrichtlinie (RL 2014/92/EU) beruhenden Zahlungskontengesetzes (ZKG) am 18.06.2016 steht jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union gegen jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, gem. § 31 ZKG ein Anspruch auf Abschluss eines sog. Basiskontovertrags zu. Diesen gesetzlich statuierten flächendeckenden Kontrahierungszwang müssen die Institute freilich nicht kostenlos erbringen, sondern dürfen hierfür gem. § 41 Abs. 1 ZKG ein Entgelt verlangen, welches gem. § 41 Abs. 2 S. 1 ZKG angemessen sein muss. Wiederum aus § 41 Abs. 2 S. 2 ZKG ergibt sich, dass für die Beurteilung der Angemessenheit insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen sind. Was allerdings unter „marktüblichen Entgelten“ zu verstehen ist, auf welches Nutzerverhalten abzustellen ist und welche weiteren Umstände noch bei der Prüfung der Angemessenheit des Entgelts zu prüfen sind, sind Fragen, welche bisher abschließend nicht geklärt sind. Insofern verwundert es nicht, dass sich mit diesen Fragen schon mehrere Gerichte vor und nach der Entscheidung des OLG Frankfurt beschäftigen mussten (OLG Schleswig, Urt. v. 08.09.2018, Az. 2 U 6/12, WM 2019 S. 68 m. Anm. Escher-Weingart, WuB 2019 S. 198 u. Vortmann, EWiR 7/2019 S. 195; LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2018, Az. 2-28 O 98/17, WM 2018 S. 1.696 m. Anm. Müller-Christmann, WuB 2018 S. 616; Rodi, BKR 2018 S. 397 u. Korff, EWiR 19/2018 S. 579; LG Köln, Urt. v. 23.10.2018, Az. 21 O 53/17, WM 2018 S. 2.245 m. Anm. Nobbe, WuB 2019 S. 102; LG Nürnberg, Urt. v. 12.02.2019, Az. 7 O 1409/17, WM 2019 S. 782; vgl. auch Herresthal, BKR 2016 S. 133).

In seiner vorstehenden Entscheidung hält das OLG Frankfurt/M. zunächst fest, dass es sich bei den angegriffenen Preisklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) handelt. Sodann erinnert das OLG Frankfurt daran, dass zwar Klauseln, welche wie das betroffene Pauschalentgelt als Preis für die Hauptleistung gelten, nach der ständigen Rechtsprechung des BGH grundsätzlich kontrollfrei sind. Hiervon unabhängig seien jedoch auch formularmäßige Hauptpreisabreden ausnahmsweise dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB zugänglich, wenn der Gesetzgeber im Wege einer Rechtsnorm Vorgaben für die Preisgestaltung aufstellt (OLG Schleswig, Urt. v. 08.05.2018, Az. 2 U 6/16, juris 87; BGH, Urt. v. 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13, juris Rn. 12). Denn dann muss der „Hauptpreis“ daraufhin überprüft werden, ob dieser mit dem Grundgedanken der jeweiligen Preisvorschrift vereinbar ist (BGH, Urt. v. 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13, juris Rn. 12). Solche gesetzlichen Vorgaben für die Gestaltung des hier fraglichen Entgelts für die Einrichtung und Führung eines Basiskontos i. S. v. § 307 Abs. 3 BGB macht § 41 Abs. 2 ZKG, in dessen Satz 1 ausdrücklich normiert ist, dass das Entgelt für die von § 38 ZKG erfassten Dienste angemessen sein muss, wobei in § 41 Abs. 2 S. 2 ZKG geregelt ist, was bei der Angemessenheitskontrolle insbesondere zu berücksichtigen ist. Verstößt somit das hier betroffene Pauschalentgelt i. H. v. € 8,99 gegen § 41 Abs. 2 ZKG, dann liegt ein Abweichen von Rechtsvorschriften i. S. v. § 307 Abs. 3 BGB vor, mit der weiteren Konsequenz, dass das Entgelt dann unzulässig ist.

Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung den Streit offengelassen, ob für die Angemessenheitskontrolle ein objektiver Maßstab unabhängig von den Kosten des konkreten Instituts heranzuziehen oder ob insoweit auf das kontoführende Institut selbst, d. h. auf die Kostenstruktur des konkreten Instituts, abzustellen ist. Nach hiesiger Auffassung ist für die Angemessenheitskontrolle des Entgelts für ein Basiskonto auf die konkreten Kosten des jeweiligen Instituts abzustellen und somit ein konkreter Maßstab zu wählen. Das Kriterium „marktübliches Entgelt“ i. S. v. § 41 Abs. 2 S. 2 ZKG ist dagegen lediglich als ein objektives Korrektiv heranzuziehen bzw. zu berücksichtigen, um dadurch eine Umgehung des Kontrahierungszwangs durch Verlangen sehr hoher Entgelte zu vermeiden (so auch Herresthal, BKR 2016 S. 133, 141). Für diese Ansicht spricht bereits der Wortlaut des § 41 Abs. 2 S. 2 ZKG, worin es ausdrücklich heißt, dass die marktüblichen Entgelte „zu berücksichtigen“ sind, was belegt, dass jene gerade nicht Ausgangspunkt der Ermittlung sind (OLG Schleswig, Urt. v. 08.05.2018, Az. 2 U 6/16, juris 98; Herresthal, BKR 2016 S. 133, 141). Außerdem muss es einem Institut unbenommen bleiben, seine Kosten für die von ihm angebotene Leistung, genauso wie einen (hier zumindest angemessenen) Gewinn, zu erwirtschaften, da es andernfalls Gefahr läuft, aus dem Markt auszuscheiden. Dieses allgemeine Prinzip einer wettbewerbsorientierten Marktwirtschaft würde indessen völlig ausgehebelt und – zumindest vereinzelte – Institute würden im Ergebnis dazu gezwungen, Basiskonten verlustbringend anzubieten, wenn deren tatsächlich angefallenen eigenen Kosten höher ausfallen als die durchschnittlichen Kosten anderer Institute (so auch Herresthal, BKR 2016 S. 133, 141). Dafür, dass auf die konkreten Kosten des jeweiligen Instituts abzustellen ist, spricht schließlich auch die Rechtsprechung des BGH zu Pfändungsschutzkonten, wonach hinsichtlich der Preisgestaltung für Pfändungsschutzkonten der Vergleichsmaßstab ebenfalls nicht der bundesweit oder regional verlangte durchschnittliche Preis für ein im Bankenverkehr üblicherweise angebotenes Girokonto ist, sondern die Preisgestaltung des einzelnen Kreditinstituts (BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11, juris Rn. 49).

Soweit das OLG Frankfurt/M. in seinem Urteil – insoweit im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG Schleswig (Urt. v. 08.05.2018, Az. 2 U 6/17) – die angebliche Unangemessenheit des hier angegriffenen Entgelts für Basiskonten damit begründet, dass die Beklagte im Verhältnis zum Entgelt für vergleichbare Zahlungskonten erhebliche Mehrkosten für die von ihr angebotene Basiskontenführung verlange, so vermag dies weder in der Begründung noch im Ergebnis zu überzeugen. Zwar hat das OLG Frankfurt/M. richtigerweise auf das durchschnittliche Nutzerverhalten des konkreten Instituts abgestellt und dabei auch das Nutzerverhalten näher konkretisiert. Dieses näher bestimmte durchschnittliche Nutzerverhalten wird vom OLG Frankfurt/M. dann allerdings bei der Angemessenheitskotrolle des Entgelts nicht konsequent berücksichtigt. So verkennt das OLG zunächst, dass Institute auch solchen Kunden, die ihre Bankgeschäfte ausschließlich online erledigen, dennoch das umfassende Leistungsangebot i. S. d. § 38 ZKG, wie etwa die Möglichkeit jederzeit Ein- oder Auszahlungen am Bankschalter tätigen oder beleghafte Überweisungen ausführen zu können, zur Verfügung stellen und den betroffenen Kunden somit unabhängig von der Art ihres konkreten Nutzerverhaltens einen jederzeitigen Zugang zu sämtlichen gesetzlich vorgeschriebenen Zahlungsdiensten ermöglichen müssen. Genau dieses umfassende und generelle „Bereitstellenmüssen“ von sämtlichen vorgeschriebenen Zahlungsdiensten verursacht einen erheblichen Mehraufwand im Vergleich zu anderen Kontomodellen, weshalb die Institute gezwungen sind, diesen Mehraufwand dann auch im Rahmen ihrer Preisgestaltung zu berücksichtigen. Der entsprechende Aufwand muss bei der Preisgestaltung aber auch rechtswirksam berücksichtigt werden können, denn andernfalls würden die kontoführenden Institute zur Hinnahme von Verlusten gezwungen; dies aber erweist sich als eine unverhältnismäßige Belastung der Institute und ist somit nicht hinnehmbar. Für die hier vertretene Ansicht spricht zudem, dass es auch nach dem Willen des Gesetzgebers den kontoführenden Instituten unbenommen ist, ein Entgelt zu verlangen, das nicht nur im Durchschnitt deren Kosten deckt, sondern ihnen sogar einen angemessenen Gewinn sichert (BT-Drucks. 18/7204, S. 86).

Der Ansicht des OLG Frankfurt/M. ist auch insoweit entgegenzutreten, als es im Hinblick auf die Frage der Angemessenheit des Entgeltes für ein Basiskonto gem. § 41 Abs. 2 ZKG auf einen Vergleich mit Entgelten für andere – wenn auch vom Leistungsumfang her vergleichbare – „normale“ Kontenmodelle abstellt. Auf einen entsprechenden Vergleich kann es schon deshalb nicht ankommen, weil sich § 41 ZKG – im Gegensatz zu § 38 Abs. 4 S. 1, § 40 ZKG – seinem Wortlaut nach nur auf Basiskonten bezieht, mit der logischen Konsequenz, dass die von einem Institut für andere Zahlungskonten erhobenen Entgelte bei der Frage der Angemessenheit des Entgelts für Basiskonten nicht miteinander verglichen werden können und dürfen (Müller-Christmann, WuB 2018 S. 616, 619). Gegen einen entsprechenden Vergleich der Kosten verschiedener Kontenmodelle spricht ferner, dass selbst bei vergleichbarem Leistungsumfang Basiskonten und „normale“ Zahlungskonten keine einheitlichen bzw. vergleichbaren Produkte darstellen. Denn Institute haben neben der umfassenden Leistungspflicht der §§ 38 ff. ZKG für ein Basiskonto noch ihren besonderen Informationspflichten sowie Unterstützungsleistungen (§ 45 ZKG) nachzukommen, sind zu verstärktem Monitoring aufgrund höherer Risiken mit Blick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet und sind zudem in ihren Kündigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt (§ 42 ZKG; vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/7204, S. 85 f.; Rodi, BKR 2018 S. 391, 399 f. u. Müller-Christmann, WuB 2018 S. 616, 619). Darüber hinaus gibt es vielfältige legitime geschäftspolitische Gründe dafür, dass Kreditinstitute verschiedene Kontenmodelle anbieten, die sie unterschiedlich bepreisen. Auch der Gesetzgeber erkennt an, dass es den Instituten unbenommen bleiben muss, durch besondere Entgeltgestaltung um bestimmte Kundengruppen werben zu können (BT-Drucks. 18/7204, S. 85). Auch dies spricht dafür, dass die Entgelte für Basiskonten nicht mit Entgelten anderer Kontenmodelle verglichen werden können und dürfen.

Schließlich ist die Ansicht des OLG Frankfurt/M. auch insoweit abzulehnen, als es unter pauschalem Verweis auf die BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 18.05.1999, Az. XI ZR 219/98, Urt. v. 21.04.2009, Az. XI ZR 78/08 und Urt. v. 13.11.2012, XI ZR 500/11) die Angemessenheit des hier angegriffenen Entgelts zusätzlich deshalb ablehnt, weil die Beklagte Kostenelemente auf die Kunden umgelegt hat, welche Ausfluss gesetzlicher Prüfungen oder Informationspflichten sind. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des BGH Institute keinen Aufwand für Tätigkeiten auf die Kunden abwälzen dürfen, zu denen die Beklagte gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder den sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das Gericht verkennt hier allerdings diese vom BGH aufgestellten Grundsätze grundlegend. Denn diese sind auf die hier angegriffenen Entgelte bereits nicht anwendbar und auch nicht übertragbar. Denn der BGH hat in seiner vorgenannten Rechtsprechung die Einpreisung von Leistungen, zu denen die Institute gesetzlich verpflichtet sind, nicht generell für unzulässig erklärt, sondern lediglich die Erhebung eines gesonderten, also zusätzlichen Entgelts. Dagegen hat der BGH eine Einpreisung in das Hauptentgelt ausdrücklich für möglich gehalten (so Rodi, BKR 2018 S. 391, 400 sowie Müller-Christmann, WuB 2018 S. 616, 619 u. H. a. BGH, Urt. v. 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15, WM 2017 S. 1.643 Rn. 77; vgl. auch BGH, Urt. v. 25.10.2016, Az. XI ZR 9/15, NJW 2017 S. 1.018 Rn. 38). Da es sich bei den hier angegriffenen Entgelten aber gerade um das Hauptentgelt für die Erbringung von Diensten aufgrund eines Basiskontovertrags handelt, stand es der Beklagten offen, auch Kostenelemente für solche Tätigkeiten auf die Kunden abzuwälzen, welche die Beklagte aufgrund gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen hat.



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