Mittwoch, 22. Mai 2019

Unzulässiges Entgelt für individuelle Beratungsleistungen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seiner Entscheidung vom 19.02.2019, Az. XI ZR 562/17 (WM 2019 S. 678), in welcher der Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit eines vereinbarten Entgelts für individuell erbrachte Beratungsleistungen entscheiden musste, hält der Bundesgerichtshof unter Verweis auf seine Entscheidung vom 04.07.2017 (WM 2017 S. 1.652 Rn. 23) zunächst fest, dass eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, nicht für die Annahme einer Individualvereinbarung genügt (Rn. 16). Auch die Tatsache, dass das Entgelt in den Anlagen zu den Darlehensverträgen jeweils als „das individuell vereinbarte Entgelt für erbrachte Beratungsleistungen“ bezeichnet wird, genüge als Beleg für ein tatsächliches Aushandeln der Klausel nicht (Rn. 16).

SEMINARTIPPS

19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.–22.10.2019, Heidelberg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.

Anders als das Berufungsgericht, welches die Regelung deswegen als wirksam angesehen hatte, weil das Entgelt für Sonderleistungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Übernahme des „Ablöse- und Treuhandauftrags“ angesehen hatte, gelangt der Bundesgerichtshof unter Heranziehung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB sowie des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung zum Ergebnis, dass ein durchschnittlicher, rechtlich nicht gebildeter und verständiger Kunde die Klauseln auch so verstehen konnte, dass die Beklagte das Entgelt für den Abschluss und Vollzug des Darlehensvertrages einnimmt und damit als Bearbeitungsentgelt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs AGB-rechtlich wirksam nicht vereinbart werden kann (Rn. 21–23).

Abschließend hält der Bundesgerichtshof noch fest, dass eine Bank auch mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten lediglich eigene Vermögensinteressen verfolge, weswegen sie hierfür ebenfalls kein Entgelt verlangen könne (Rn. 35).

PRAXISTIPP

Einmal mehr macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass er nicht bereit ist, laufzeitunabhängige Einmalentgelte AGB-rechtlich für zulässig zu erachten, auch wenn es sich hierbei – jedenfalls vom Wortlaut der Klausel her – um Entgelte für individuelle Beratungsleistungen handeln würde. Letzteres kommuniziert der Bundesgerichtshof zwar nicht so. Durch Heranziehung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung sowie der Unklarheitenregel gem. § 305c BGB unterstellt der Bundesgerichtshof der Klausel allerdings ein Verständnis, welches ein durchschnittlicher, rechtlich nicht gebildeter und verständiger Kunde auch bei weitestgehender Auslegung nicht entwickeln könnte. Bedenkt man, dass der Bundesgerichtshof in seiner Abschlussgebührenentscheidung den Begriff der „Abschlussgebühr“ unter Heranziehung der kundenfeindlichsten Auslegung als „Vertriebsgebühr“ uminterpretierte, dann zeigt dies, welche unbegrenzten Auslegungsmöglichkeiten dem Bundesgerichtshof zur Verfügung stehen, um eine Klausel der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle zu unterwerfen.

Darüber hinaus macht der Bundesgerichtshof in seiner vorstehenden Entscheidung nochmals deutlich, dass er an die Bejahung einer Individualvereinbarung derart hohe Anforderung stellt, dass diese bei der Vereinbarung von Bankentgelten kaum werden erfüllt werden können.



Beitragsnummer: 2241

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