Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 08.01.2019, Az. II ZR 139/17 (WM 2019 S. 495), hält der Bundesgerichtshof zunächst fest, dass die gegenüber einem Anleger vor dessen Beitritt zu einer Fondsgesellschaft bestehende Aufklärungspflicht auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB beruht und bei einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die zuvor schon beigetretenen – nicht reinkapitalistisch beteiligten – Gesellschafter trifft, namentlich die Gründungs- bzw. Altgesellschafter (Rn. 23). Sodann erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass sich dann, wenn sich der danach aufklärungspflichtige Gesellschafter für die vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder einem von diesem eingeschalteten Untervermittler die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben haftet, wobei es hierfür einer vom aufklärungspflichtigen Gesellschafter bis zum Vermittler führenden vertraglichen Auftragskette nicht bedarf (Rn. 24).
BUCHTIPP
Ellenberger/Clouth (Hrsg.): Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 5. Aufl. 2018.
Was wiederum die Kausalität von Prospektfehlern anbelangt, so erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass es grundsätzlich der Lebenserfahrung entspricht, dass etwaige Prospektfehler auch dann für die Anlageentscheidung des Kapitalanlegers ursächlich sind, wenn der Anlageinteressent den Prospekt selbst zwar nicht erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlagevermittler als Arbeitsgrundlage für das mit dem Anlageinteressenten geführten Beratungsgespräch diente. Aus dieser Kausalitätsvermutung kann indes nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht in einem umgekehrten Sinne der Erfahrungssatz entnommen werden, dass ein anhand des Prospekts geschulter Vermittler in den vom ihm geführten Beratungsgesprächen den für eine Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt stets vollständig und zutreffend widergibt (Rn. 22). Dies deshalb, weil es ohne weiteres in Betracht kommt, dass ein anhand des Prospekts geschulter Vermittler den für die Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt in einem Beratungsgespräch nur eingeschränkt mündlich weitergibt, wobei dies insbesondere dann gilt, wenn das Beratungsgespräch telefonisch geführt wird und auf einen knapp bemessenen Zeitraum beschränkt ist (Rn. 22).

Beitragsnummer: 2243