Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 19.02.2019, Az. II ZR 275/17 (BB 2019 S. 848 ff.), hält der Bundesgerichtshof zunächst fest, dass sowohl der aufklärungspflichtige Altgesellschafter als auch der Anlagevermittler und erst recht der Anlageberater dem Anleger vor dessen Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände zu informieren haben, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, und ihn insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligung verbundenen Nachteile und Risiken verständlich und vollständig aufzuklären haben (Rn. 12).
SEMINARTIPP
3. Kölner Wertpapierrevisions-Tage, 14.–15.10.2019, Köln.
Dies zugrunde legend führt der Bundesgerichtshof sodann aus, dass diese umfassende Aufklärungspflicht auch bei einer gesetzlich nicht prospektpflichtigen Anlage, wie einer Fondsbeteiligung als Private Placement, gilt (Rn. 13).

Im Anschluss hieran führt der Bundesgerichtshof aus, dass das Verfehlen der angestrebten und einzuwerbenden Summe um ca. 10 % nur dann einen aufklärungspflichtigen Umstand in vorstehendem Sinne darstellt, wenn sich diese Abweichung auf Chancen oder Risiken des Projekts relevant auswirkt.
Beitragsnummer: 2245