Freitag, 17. Mai 2019

Auskunftsanspruch gegen Mittelverwendungskontrolleur

Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In einem Fall, in welchem ein Kapitalanleger, welcher sich an einem geschlossenen Filmfonds beteiligt hatte, gegen den Mittelverwendungskontrolleur Auskünfte aus einem zwischen dem Mittelverwendungskontrolleur und der Fondsgesellschaft abgeschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag Auskunftsansprüche geltend gemacht hatte, hält der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 08.02.2018, Az. III ZR 65/17 (WM 2018 S. 508), fest, dass der mit einem zwischen der Fondsgesellschaft und dem Kontrolleur abgeschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft regelmäßig darin zum Ausdruck kommt, dass dieser Vertrag entweder als Vertrag zugunsten Dritter i. S. v. § 328 BGB ausgestaltet ist oder dieser jedenfalls Schutzwirkung zugunsten des Kapitalanlegers entfaltet, mit der Folge, dass dem Anleger bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall von den Parteien gewollt ist, hänge wiederum vom Vertragsinhalt ab, der ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist. Eine Vermutung dahingehend, dass es sich bei einem Mittelverwendungskontrollvertrag stets und grundsätzlich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt, bestehe insofern nicht (Rn. 18).

Nachdem im vorliegenden konkreten Fall ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter i. S. v. § 328 BGB fehlten, der Mittelverwendungskontrollvertrag wiederum grundsätzlich und in erster Linie zum Schutz der Vermögensinteressen der Anleger abgeschlossen wird, bejahte der Bundesgerichtshof sodann das Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger (Rn. 19 und 21).

Dies zugrunde legend lehnt der Bundesgerichtshof konsequenterweise mangels Bestehens primärer vertraglicher Leistungsansprüche der Kapitalanleger gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur das Bestehen von direkten Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Anlegers gegenüber dem Kontrolleur aus § 675 Abs. 1 i. V. m. §§ 666, 259 BGB ab.

Sodann hält der Bundesgerichtshof fest, dass dem Kapitalanleger zwar aus dem als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anzusehenden Mittelverwendungskontrollvertrag ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kontrolleur zusteht, zu dessen Vorbereitung der Anleger grundsätzlich auch Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB direkt gegenüber dem Kontrolleur geltend machen könnte, wobei Voraussetzung hierfür lediglich sei, dass der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens des Anspruchstellers besteht (Rn. 23). Da der Kapitalanleger allerdings in dem zu entscheidenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer konkreten Pflichtverletzung des Kontrolleurs im Zusammenhang mit dem Mittelverwendungskontrollvertrag vorgetragen hatte, das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB somit als unzulässige Ausforschung angesehen wurde, lehnte der Bundesgerichtshof bereits aus diesem Grunde den geltend gemachten Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch des Anlegers nach § 242 BGB ab (Rn. 25). Da der Kapitalanleger wiederum von vorne herein auch schuldhaft davon abgesehen und noch nicht einmal den Versuch unternommen hatte, auf andere offenkundig bestehende Erkenntnismöglichkeiten in Form der Geltendmachung unterschiedlicher Informationsrechte (z. B. nach § 166 Abs. 1 HGB, § 166 Abs. 3 HGB i. V. m. den Regelungen des Gesellschaftsvertrages sowie nach §§ 613, 666 BGB i. V. m. § 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB) gegenüber der Fondsgesellschaft zuzugreifen, wurde der Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch des Kapitalanlegers auch aus diesem Grunde abgelehnt (Rn. 26 und 27). Der Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch des Kapitalanlegers gegenüber dem Kontrolleur wurde schließlich auch deswegen vom Bundesgerichtshof verneint, weil die Ansprüche nach Beendigung des Mittelverwendungskontrollvertrages geltend gemacht wurden und es insofern dem Kontrolleur nicht mehr ohne weiteres möglich war, den Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch zu erfüllen (Rn. 28 und 29).



Beitragsnummer: 2248

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