Relevante Abgrenzungskriterien im Kreditgeschäft.
Dr. Roman Jordans, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, CBH Rechtsanwälte, Köln.
I. Einleitung
Ob eine Person beim Abschluss eines Vertrags als Verbraucher oder als Unternehmer handelt, ist in rechtlicher Hinsicht von zentraler Bedeutung, da im ersten Fall diverse Verbraucherschutzvorschriften greifen, im zweiten Fall nicht oder nur eingeschränkt, wie die AGB-Kontrolle § 310 BGB.
Es gibt zahlreiche Konstellationen, in denen diese Abgrenzung relevant ist, etwa bei der Frage ob ein Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB vorliegt oder das Verbraucherdarlehensrecht der §§ 490 ff. BGB zur Anwendung kommt.
Vorliegend soll aufgrund der Praxisrelevanz insbesondere untersucht werden, wann bei Darlehensaufnahme von gewerblichem Handeln auszugehen ist und daher die Vorgaben des Verbraucherdarlehensrechts nicht zur Anwendung kommen.
II. Gesetzliche Grundlagen
Der Gesetzgeber hat folgende Regelungen getroffen:
1. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
2. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
„(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“
III. Abgrenzungskriterien [...]
Beitragsnummer: 2249