Christoph Lüghausen, Spezialist Risikotragfähigkeit und Kapitalplanung, Abteilung Risiko-Governance, Risikotragfähigkeit und Kapitalplanung, Sparkasse KölnBonn
Christian Keyser, Teamleiter Risikotragfähigkeit und Kapitalplanung, Abteilung Risiko-Governance, Risikotragfähigkeit und Kapitalplanung, Sparkasse KölnBonn
I. Einleitung
Als Lehre aus der im Jahr 2008 eingetretenen Finanzkrise und der sich anschließenden Staatsschuldenkrise wurde die EU-Bankenunion initiiert. Diese umfasst zum einen den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) sowie den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM). Ziel des SRM ist die geordnete Abwicklung von in Schieflage geratenen Instituten inkl. der Weiterführung von kritischen Funktionen, wie z. B. dem Zahlungsverkehr, da ohne entsprechende Vorkehrungen und Maßnahmen größere Störungen des Finanzsystems im Ganzen die Folge sein könnten. Ebenso soll die Verwendung von Steuergeldern zur Rettung von Instituten in Schieflage vermieden werden. Wesentliche Rechtsgrundlagen für den SRM sind die SRM-Verordnung (SRM-VO), die Banking Recovery and Resolution Directive (BRRD II) sowie das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) als deren Umsetzung in nationales Recht in Deutschland.
Institute, für die die Regelinsolvenz von der Bankenaufsicht nicht als geeignete Abwicklungsstrategie angesehen wird, haben die Abwicklungsfähigkeit in Zusammenarbeit mit der Aufsicht i. d. R. innerhalb von drei Jahren herzustellen[1]. Neben weitreichenden prozessualen und aufbauorganisatorischen Anforderungen ergeben sich hieraus erweiterte aufsichtliche Anforderungen an die Eigenmittel und zusätzlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, deren methodischen Hintergründe und Auswirkungen auf die Steuerung der Institute in diesem Artikel beschrieben werden.
II. Methodische Grundlagen der MREL-Anforderungen
1. Grundsätzliches
Das „Minimum Requirement On Own Funds And Eligible Liabilities“ (MREL-Mindestanforderungen) dient der Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit des jeweiligen Instituts. Insbesondere sollen ausreichend Verbindlichkeiten für die Abwicklungsstrategie der Gläubigerbeteiligung (Bail-in) vorhanden sein. Neben den aufsichtlich determinierten MREL-Mindestanforderungen sind i. d. R. weitere interne, über die aufsichtlichen Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen zu berücksichtigen.
2. Aufsichtliche MREL-Mindestanforderungen
Die MREL-Mindestanforderungen sind institutsspezifisch, basieren auf den Eigenmittelanforderungen und den Anforderungen an die Leverage Ratio und hängen von der institutsindividuellen Abwicklungsstrategie ab. Grundsätzlich müssen alle Institute MREL-Mindestanforderungen erfüllen. Im Fall von Instituten, für die die Regelinsolvenz als Abwicklungsstrategie eingesetzt wird, sind die MREL-Mindestanforderungen jedoch identisch mit den Eigenmittelanforderungen der CRR inkl. des institutsindividuellen SREP-Zuschlags, den sog. Total SREP Capital Requirements (TSCR). Für Abwicklungsinstitute werden die MREL-Mindestanforderungen hingegen institutsspezifisch sowohl für den Gesamtrisikobetrag (Risk Weighted Assets, RWA) als auch für die Gesamtrisikomessgröße (Leverage Ratio Exposure, LRE) von der Aufsicht kalibriert und festgelegt. Die rechtlichen Grundlagen für die Festsetzung stellen zum einen die §§ 49 ff. SAG sowie zum anderen Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (SRM-VO) dar.
Die MREL-Mindestanforderung besteht grundsätzlich aus zwei Mindestquoten, die parallel zu erfüllen sind.
Zum einen aus einer MREL-Mindestanforderung hinsichtlich der RWA und zum anderen hinsichtlich des LRE. Diese Mindestquoten sind jeweils mit anrechenbaren Eigenmitteln sowie berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (zusammen: „MREL-Bestand“) zu erfüllen. [...]
Beitragsnummer: 22493