Der Beschluss des OLG Frankfurt vom April 2018 und seine Auswirkungen auf die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten.
Dr. Susanne Stauder, Salaried Partnerin, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf.
I. Einleitung
Schon seit geraumer Zeit werden die strafrechtliche Garantenstellung des Geldwäschebeauftragten und das damit einhergehende Risiko einer Unterlassenstrafbarkeit wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung diskutiert. Die Frage der strafrechtlichen Risiken für Geldwäschebeauftragte war bzw. ist bislang eine solche, die nur auf dem Papier bestand bzw. besteht. Während sich die Literatur eingehend mit der Thematik beschäftigt, sind gerichtliche Entscheidungen zur Unterlassenstrafbarkeit des Geldwäschebeauftragten bislang nicht ergangen.
Dass jedoch von anderer, namentlich ordnungsrechtlicher, Seite durchaus reale Haftungsrisiken für Geldwäschebeauftragte bestehen, verdeutlicht der Beschluss des OLG Frankfurt/M. vom 10.04.2018 (Az. 2 Ss-OWi 1059/17). In dieser Entscheidung bestätigte das Gericht die Bebußung einer Geldwäschebeauftragten wegen nicht rechtzeitiger Vornahme einer Verdachtsmeldung.
II. Die Entscheidung des OLG Frankfurt/M. [...]
Beitragsnummer: 2250