Dr. Marc Nathmann, Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt, Tätigkeitsschwerpunkte Bankaufsichtsrecht, Zahlungsverkehr und IT-Recht, Regensburg.
I. Hintergrund: Brexit – Allgemeine Wirkungen
1. Einleitung
Großbritannien hat am 29.03.2017 durch schriftliche Mitteilung an den Europäischen Rat rechtlich wirksam seinen Austritt erklärt und wird wohl die EU verlassen. Der ursprünglich vorgesehene Termin am 29.03.2019 wurde immer wieder verschoben, nicht zuletzt, um ein Abkommen mit der EU zu erreichen und damit einen sog. „Hard Brexit“ zu vermeiden. Aktueller Austrittstermin ist der 31.10.2019. Darauf haben sich die Staats- und Regierungschefs der 27 (verbleibenden) EU-Mitgliedsstaaten und die britische Premierministerin, Theresa May, in der Nacht zum 11.04.2019 verständigt.
Es ist völlig offen, ob und in welcher Form ein Abkommen zwischen Großbritannien und der EU zustande kommen wird. Im Falle eines Abkommens könnten wesentliche Themen wie z. B. das Passporting geregelt werden. Allerdings erscheint ein Abkommen zwischen der EU und Großbritannien aktuell eher unwahrscheinlich. Erst recht ist es aus heutiger Sicht unabsehbar, welche konkreten Regelungen vereinbart werden könnten.
Sicher ist aber, dass ein „Hard Brexit“ erhebliche Auswirkungen auf deutsche Unternehmen, die im Feld der Finanzmärkte aktiv sind, hinsichtlich ihres Geschäfts mit Großbritannien haben wird. Spiegelbildlich zeitigt ein „Hard Brexit“ ähnliche Konsequenzen für britische Unternehmen hinsichtlich deren Geschäften im EU- und EWR-Raum. Den Konsequenzen für die betroffenen Finanzdienstleistungs-, Kredit- sowie Zahlungs- und E-Geld-Instituten widmet sich dieser Beitrag.
2. Allgemeine Wirkungen des Brexit
Der Austritt Großbritanniens aus der EU hat gem. Art. 50 Abs. 3 EUV die Beendigung aller Verträge zur Folge. Nach wohl nahezu einhelliger Auffassung geht damit auch das Ende der Mitgliedschaft im EWR einher. [...]
Beitragsnummer: 2251