Dienstag, 9. April 2024

Vergütungsregelungen durch die Hintertür? Der neue BT 8 MaComp

Am 24.02.2024 aktualisierte die BaFin die MaComp und hat so fast unbemerkt die ESMA-Leitlinien zu MiFID II-Vergütungsregeln in den BT 8 MaComp überführt.

Davor Brcic, Senior Consultant, FCH Consult GmbH

 

Hintergrund der Anpassung des BT 8 MaComp

Hintergrund der Anpassung war, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Market Authority – ESMA) Leitlinien zu „einigen Aspekten der MiFID II-Vergütungsanforderungen“ (ESMA/35-43-3565) veröffentlicht hat. Die BaFin hat diese Leitlinien nun unverändert in den besonderen Teil (BT) 8 der MaComp überführt. Sinn und Zweck der Anpassung ist, Interessenkonflikte zu vermeiden und zugleich die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln sowie eine gute Unternehmensführung sicherzustellen.

 

Die ESMA-Leitlinie, ESMA35-43-3565

Ausgangspunkt der neuerlichen Anpassung des BT 8 MaComp ist die Veröffentlichung der Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Vergütungsanforderungen (ESMA35-43-3565, „Leitlinien“) der ESMA. Diese enthalten wesentliche Bestimmungen und Empfehlungen im Hinblick auf die Vergütung von Mitarbeitern in Wertpapierfirmen gemäß der MiFID II-Richtlinie. Die Kernpunkte dieser Leitlinien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Leitlinien betonen die Bedeutung angemessener Vergütungssysteme, die Anreize schaffen, im Interesse der Kunden zu handeln, und potenzielle Interessenkonflikte vermeiden. Es werden Richtlinien für die Festlegung und Auszahlung variabler Vergütungskomponenten vorgestellt, einschließlich Mechanismen für eine aufgeschobene Auszahlung und mögliche Rückforderungen im Falle von Fehlverhalten oder Verstößen. Die Leitlinien betonen die Notwendigkeit, die variable Vergütung an den Risiken auszurichten, die die Mitarbeiter eingehen, und legen Kriterien für die Festlegung angemessener Vergütungsniveaus fest. Es werden Maßnahmen zur Identifizierung und Steuerung von potenziellen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit der Vergütung von Mitarbeitern vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Kunden stets Vorrang haben. Die Leitlinien enthalten Bestimmungen zur Offenlegung von Vergütungsinformationen gegenüber den Mitarbeitern sowie zur transparenten Berichterstattung gegenüber den Aufsichtsbehörden. Abschließend werden Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung der Vergütungsanforderungen vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die Wertpapierfirmen die geltenden Vorschriften einhalten und mögliche Verstöße angemessen sanktioniert werden.

 

Auswirkungen auf BT 8 MaComp

Die Überführung der Leitlinien in den BT 8 der MaComp hat verschiedene wesentliche Änderungen für diesen nach sich gezogen. Zunächst einmal werden hierdurch die Leitlinien der ESMA zu einem verbindlichen Regelwerk für die Vergütungspolitik von Wertpapierfirmen. Der BT 8 MaComp erfordert nun eine Anpassung der bestehenden Vergütungssysteme von Wertpapierfirmen, um sie mit den Vorgaben der ESMA-Leitlinien in Einklang zu bringen. Dies umfasst insbesondere die Festlegung angemessener Vergütungskriterien, Mechanismen zur aufgeschobenen Auszahlung und Rückforderung sowie die Berücksichtigung von Risikofaktoren. Die BaFin hat zudem ihre Negativliste in
BT 8 MaComp
um Beispiele von unzulässigen Vergütungssystemen ergänzt, um klare Grenzen zu setzen und unangemessene Anreize zu verhindern.

Durch die Übernahme der Leitlinien in BT 8 MaComp dürften zunächst die Complianceabteilungen und Revisionen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gefordert sein. So ist es insbesondere im Hinblick auf die externen Prüfungen zwingend notwendig, die bisher in den jeweiligen Häusern erlassenen Vergütungsregelungen auf deren Konformität zur Neufassung der MaComp hin zu überprüfen. Des Weiteren gilt es, die eigenen Prüfungshandlungen und Prüfungspläne auf den Prüfstand zu stellen und an die Neuregelung anzupassen. Dies ist vor allem deswegen notwendig, da die Neufassung des BT 8 MaComp auch Maßnahmen zur Überwachung und Durchsetzung der Vergütungsanforderungen enthält, um sicherzustellen, dass die Wertpapierfirmen die geltenden Regelungen einhalten und etwaige Verstöße angemessen sanktioniert werden.

BT 8.1 MaComp stellt klar, dass so weit neben BT 8 MaComp insbesondere auch das Kreditwesengesetz, die Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV), das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), die Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV), das Kapitalanlagegesetzbuch, Anwendung findet, und eine Anforderung des
BT 8 einer der vorgenannten Regelungen widerspricht, die Anwendung des BT 8 hinter diesen Regelungen zurücktritt.

Ob dieÜberführung der ESMA-Leitlinien in BT 8 MaComp, wie von der Aufsicht bezweckt, eine angemessene Vergütungskultur fördert, die den Grundsätzen des Anlegerschutzes und der Integrität der Finanzmärkte entspricht, bleibt abzuwarten. Klar ist indes, dass die Neuregelung zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand bei den zur Umsetzung verpflichteten Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen dürfte. Insbesondere dürfte der Prüfungsaufwand in den Häusern ansteigen. Zudem erscheint eine klare Handhabung von qualitativen und quantitativen Zielsystemen, trotz der eingefügten Beispiele in BT 8 MaComp, nach wie vor eine Herausforderung in der Praxis.

 

PRAXISTIPPS

  • Die Neuregelung des BT 8 MaComp ist in die hauseigenen Vergütungssysteme zu übernehmen. Daher ist eine Überprüfung der bisherigen Vergütungssysteme und eine etwaige Anpassung derselben zwingend erforderlich.
  • Sowohl die Complianceabteilungen als auch die internen Revisionen sollten deren Prüfungspläne auf den Prüfstand stellen, diese ggf. anpassen. Dergleichen gilt für die Prüfungspläne.

Beitragsnummer: 22575

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