Montag, 15. April 2024

Akteneinsichtsrecht eines Kreditinstitutes im Ermittlungsverfahren


Dr. Hans Richter, OStA a. D., ehem. Hauptabteilungsleiter der Schwerpunktabteilungen für Wirtschaftsstraftaten der Staatsanwaltschaft Stuttgart

Liebe Leserinnen und Leser, im vorangegangenen Heft 04/2024 (S. 100 f.) hat Frau Rechtsanwältin Kamp in unserer gemeinsamen Kolumne die Rechte eines Verletzten auf Auskunft/Einsicht bei staatsanwaltschaftlichen/gerichtlichen Strafverfahren – insbesondere wenn es sich insofern um ein Kreditinstitut handelt – aus der Sicht einer erfahrenen Strafverteidigerin in Wirtschaftsstrafverfahren plastisch dargestellt. Sie hat dabei sowohl deren Bedeutung für Bankinstitute als auch allgemein für Verletzte, insbesondere wenn diese Unternehmen sind, und auch die erforderliche Vorgehensweise in solchen Fällen in den Blick genommen. Unserem Versprechen gemäß will ich nun die Sicht der Staatsanwaltschaften und deren Praxis im Hinblick auf die von RAin Kamp zutreffend dargestellte Rechtslage im (von mir angekündigten BP 03/2024) „Wechsel des Blickwinkels“ verdeutlichen.

Zutreffend hat RAin Kamp das Auskunftsrecht des Verletzten (§ 406d StPO) nur kurz angesprochen, dessen Schwerpunkt in der Praxis im gerichtlichen Verfahren liegt. Von Bedeutung kann für die Bank aber auch schon eine Auskunft der StA sein, so insbesondere im Fall des §°406d Abs. 2 Nr. 3 StPO, wenn es um die Klärung des Vorliegens/des Vollzugs eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten/Verurteilten geht.

Zum Ausgangspunkt ihrer Erläuterungen nennt RAin Kamp zutreffend die Verletzteneigenschaft des Einsichtsberechtigten im Fall der Akteneinsicht (§ 406e StPO). Über diese Eigenschaft herrscht nach meiner Erfahrung allerdings – insbesondere bei anzeigeerstattenden Unternehmen, also auch bei Banken und Kreditinstituten – nicht selten Unklarheit: Wer fühlt sich nicht geschädigt, wenn er den Verdacht einer Straftat in seinem Zuständigkeitsbereich den Strafverfolgungsbehörden gemeldet hat? Freilich hat RAin Kamp mit ihrem Hinweis auf (mutmaßliche) Vermögensschäden aus Betrugs-/Untreue-Straftaten durch Kunden/Mitarbeiter und (möglichem) zivilrechtlichem Durchsetzungsinteresse des Kreditinstitutes schon wichtige Hinweise für Auskunfts-/Einsichtsrechte nach §§ 406d, 406e StPO gegeben. Allerdings hat der europäische Gesetzgeber mit der Opferschutzrichtlinie[1] den deutschen Gesetzgeber schon 2012 zur gesetzlichen Definition des „Verletzten i. S. d. StPO“ in § 373b Abs. 1 StPO[2] veranlasst: Verletzter ist, wer durch eine mutmaßliche Tat in seinen Rechtsgütern (also nicht nur Vermögen, sondern auch z. B. Leben, Gesundheit, seiner schutzwerten Daten u. a.) „unmittelbar beeinträchtigt“ ist odereinen Schaden“ erlitten hat.[3] So kann sich eine Bank etwa auch auf die Verletzung strafrechtlich geschützter Daten Dritter, also Ihrer Kunden, auch ohne Vermögensschaden berufen.

Diese weite Fassung des Verletztenbegriffs (einschließlich der „Gleichgestellten“ in § 373b Abs. 2 StPO) führt in Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von Banken (i. w. S.) freilich immer wieder zur Gefährdung des (rein zivilrechtlichen) „Bankgeheimnisses“. In Fällen der Bank als Beteiligte auf der Beschuldigtenseite kann (und muss gelegentlich) zum Schutz der Kundendaten/-interessen gegen die Akteneinsicht Dritter Stellung genommen werden.

Soweit die Voraussetzungen (also insbesondere das „berechtigte Interesse“ der Bank als „Verletzte“) vorliegen, muss ihr als Antragstellerin von der StA/dem Strafgericht auf ihren Antrag Akteneinsicht gewährt werden. Versagt werden kann dem Verletzten dieser Anspruch nur, wenn die Gewährung zwingend untersagt ist (§ 406e Abs. 2 S. 1 StPO) oder die (gerichtlich voll nachprüfbare) Ermessensausübung (Interessensabwägung) der aktenführenden Stelle zur Bejahung der Gefährdung des Untersuchungszwecks (die auch noch im gerichtlichen Verfahren gegeben sein kann) führt. In der Praxis bereitet die schlüssige Darlegung des „berechtigten Interesse“ der Bank jedenfalls dem kundigen Anwalt einer Bank regelmäßig wenig Probleme.

Die Versagung wegen „Untersuchungszweck-Gefährdung“ ist eher das Argumentationsfeld der StA. Dabei muss bedacht werden, dass nicht selten „Bankverfahren“ in einem sachlichen Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren gegen (Unternehmens-)Verantwortliche nach Insolvenz ihrer Unternehmung stehen. Auch die Gefährdung der im Zusammenhang stehenden Verfahren gegen Dritte muss in die Abwägung einbezogen werden; auch das Ergebnis dieser Verfahren kann durch Akteneinsicht im Verfahren gegen Bankverantwortliche gefährdet werden. Nicht selten entsprechen die (Zeugen-)Angaben von Bankmitarbeitern nicht den Einlassungen der/des Beschuldigten. Für eine solche „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ hat das OLG Hamburg[4] vor allem im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die tatrichterliche Beweiswürdigung und die in diesem Zusammenhang bestehende revisionsgerichtliche Kontrolle sogar den Ausschluss der Gewährung von Akteneinsicht angenommen.

Die Staatsanwaltschaft hat bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht des Verletzten auch die schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten (und ihrer Unternehmen) in die Abwägung einzustellen. Deshalb kann ein Ersuchen auf Akteneinsicht Dritter es gebieten, vorab die sonst hiervon Betroffenen (also neben den Beschuldigten auch andere, etwa Zeugen und sonstigen Betroffene, deren Privat- und/oder Geschäftsinformationen im Raum stehen) zur Stellungnahme zum Antrag (unter Fristsetzung) aufzufordern, ihnen Fristen zu setzen, deren Ablauf abzuwarten und ihre Argumentation in die Abwägung einzustellen. Ob eine hiervon ausgehende – kaum zu vermeidende –Verzögerung als ermessensfehlerfrei in Kauf zu nehmen ist, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Diese können Betroffene stets begehren.

Da also nahezu jede Gewährung von Akteneinsicht zu einer Verfahrensverzögerung führt, berechtigt diese allein nur dann zur Versagung, wenn sie (voraussichtlich) erheblich sein wird (§ 406e Abs. 2 S. 3 StPO). Meine Erfahrungen mit der Digitalisierung von Verfahrensdaten (auch aus meinen ständigen Seminaren und Schulungen für die Justiz) belegen den Optimismus zur „Sekundenschnelle[5] nicht: Die so erhobenen Daten benötigen eine eingehende Sichtung, verbunden mit dem Ausscheiden verfahrensirrelevanter Daten; weiterhin sind analoge Informationen – meist langwierig – einzugeben.

Probleme – insbesondere erheblicher Verzögerung der beantragten Akteneinsicht – können Antragsteller gerade aus Ihrem Kreis, liebe Leser, durch frühe Kontaktaufnahme mit der/dem verantwortlichen Staatsanwalt/-anwältin oder Richter/-in (nach Anklageerhebung) minimieren: Nicht selten findet sich dann ein Weg zur eingeschränkten (und so rasch zu gewährenden) und/oder gestaffelten Antragstellung im Hinblick auf besonders rasch benötigte Informationen aus den Akten. Zur Vermeidung ablehnender Entscheidungen zur Akteneinsicht kann es nützlich sein, zunächst Auskunft über zu den Akten gehörenden Asservate zu beantragen, um jedenfalls über deren – ohne Verfahrensverzögerung zu erlangenden Inhalt – Informationen zu erlangen. Bitte bedenken Sie die den übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere den Beschuldigten, gegebenen Rechtsmittel zu Überprüfung der Entscheidung zur Einsichtsgewährung – ebenfalls ein erheblicher zeitlicher Faktor.

[1] RL 212/29 v. 29.10.2012, ABl. 212 L 315, 57.

[2] Art. 1 – G zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.06.2021, BGBl. I, 2029 Nr. 37. § 373b Abs. 2 regelt die den Verletzten Gleichgestellten: Verwandte, Unterhaltsberechtigte u. a. – also für das hiesige Thema nicht Angesprochene.

[3] Also etwa auch der Kapitalanleger bei Schaden durch Kapitalanlageprodukte – str. vgl. Allgayer, KK StPO, 9. Aufl. 2023, § 372b Rdn. 11 m. Nachw.

[4] Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg v. 24.10.2014 – 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105 m. zust. Anm. Radtke, NStZ 2015, 108 f.

[5] RAin Kamp in BP04/2024, S. 101.


Beitragsnummer: 22577

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